Teilwertabschreibungen auf das Umlaufvermögen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Für die Teilwertabschreibung von Umlaufvermögen stehen grundsätzlich die progressive (= Orientierung am Beschaffungsmarkt) sowie die retrograde Methode (= Orientierung am Absatzmarkt) der Wertermittlung zur Verfügung. Bei der Teilwertbestimmung muss an einen Erwerber gedacht werden, der den Betrieb so fortführt, wie er konkret vom Steuerpflichtigen geführt wurde.[1] Der niedrigere Teilwert darf nur beibehalten werden, soweit die Wertminderung andauert. Hält die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einzubeziehen.[2]

Andernfalls ist der Wert bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle getretenen Wert aufzuholen. Es kommt nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes. Es ist unerheblich, ob sich die vorherige Teilwertabschreibung tatsächlich steuerlich ausgewirkt hat.

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i. H. d. Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse auch dann regelmäßig nicht zulässig, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist nur zulässig, wenn ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können.[3] Bei börsennotierten Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Kursänderungen nach dem Bilanzstichtag und ggf. bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind nicht zu berücksichtigen.[4]

Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, sind voraussichtlich dauernd im Wert gemindert, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. Ihr Teilwert ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.[5]

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Beteiligung an einem Investmentfonds darf nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt.[6]

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.[7]

[6] FG Köln, Urteil v. 17.6.2020, 13 K 2038/16, BB 2021 S. 241. Die dagegen eingelegte Revision beim BFH, Az. XI R 21/20, wurde zurückgenommen.

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