LfSt Bayern, 18.12.2015, S 2730.1.1. - 1/2 St 31

Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter, die mit der KSt-Veranlagung befasst sind.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Auswirkungen der Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine zur Flüchtlingsunterbringung durch steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine auf die Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben zum 20.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1613) erörtert. Weiterhin wurde abgestimmt, welche Auswirkungen die Überlassung von Flüchtlingsheimen oder Gemeinschaftsunterkünften durch steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften auf den Tatbestand der überwiegenden Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes im Sinne des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG hat.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Körperschaften durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften oder -vereine

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1613) ist in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen.

Vorstehende Billigkeitsregelung ist auch anzuwenden, wenn nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts die Genossenschaftsanteile erwerben und für den genannten Zweck den Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen, sondern steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO.

Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine.

 

2. Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes im Sinne des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG

Wohnungsunternehmen können § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG u.a. in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitz erzielen. Erträge aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften zählen nicht zu den begünstigten Umsatzerlösen.

Aus Billigkeitsgründen bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Ertrag aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bei der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG unberücksichtigt.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10

KStG § 34 Abs. 14 Satz 1

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