Rz. 14

Der Vertragstyp "Treuhandvertrag" ist dem BGB nicht bekannt,[1] sodass sich sein Inhalt jeweils durch die Verhältnisse des Einzelfalls ergibt. Sofern die Treuhandschaft unentgeltlich durchgeführt wird, leiten sich die anzuwendenden gesetzlichen Rechte und Pflichten aus den Vorschriften des BGB über den Auftrag ab (§§ 662ff. BGB). Liegt hingegen Entgeltlichkeit vor, sind die Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag zu berücksichtigen (§§ 675ff. BGB), die sich im Allgemeinen ebenfalls auf die Vorschriften des Auftragsrechts beziehen.[2]

 

Rz. 15

Gem. § 662 BGB ergibt sich für den Beauftragten die Pflicht, "ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen". Dabei hat der Treuhänder jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm zur ordnungsgemäßen Durchführung des Treuhandvertrags entstanden sind. Die Ausführung des Auftrags darf gem. § 664 BGB im Zweifel nicht einem Dritten übertragen werden, sodass der Treuhänder seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag selbst erfüllen muss. Dabei sind die Interessen des Treugebers zu wahren. Diesem ist über den Stand der Geschäfte Auskunft zu geben sowie über die Ausführung des Vertrags Rechenschaft abzulegen.[3] Zudem ist der Treuhänder gem. § 667 BGB verpflichtet, alles, was er aus der Ausführung des Treuhandvertrags erhält und erlangt, an den Treugeber herauszugeben. Einzig bei der eigennützigen Sicherungstreuhand besitzt er das Recht, seine Ansprüche ggf. aus dem Treuhandvermögen zu befriedigen, da sich in diesem Fall der Herausgabeanspruch des Treugebers auf den Überschuss des verwerteten Treuguts über die Forderung des Treuhänders beschränkt.

 

Rz. 16

Zwar kann somit das Rechtsverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber aus dem Auftragsverhältnis hergeleitet werden, jedoch sollten zusätzlich im Treuhandvertrag Bestimmungen über eine Anzahl von Fragen getroffen werden.[4] Dazu zählen neben einer genauen Fixierung des wirtschaftlichen Zwecks der Treuhandschaft insbesondere Vereinbarungen über das Treugut, die Art seiner Verwaltung, den Umfang der Verfügungsmacht des Treuhänders, die Herausgabe des Treuguts nach Beendigung des Treuhandverhältnisses, die Art und den Umfang der Rechenschaftslegung des Treuhänders sowie das Treuhandhonorar.

[1] Vgl. Rz. 2.
[2] Vgl. Sprau, Hartwig: § 675 BGB, in: Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010, Rn. 6.
[3] Vgl. Rz. 22 ff.
[4] Vgl. Berger, Kurt: Treuhandschaften, in: Seischab, Hans/Schwantag, Karl: Handwörterbuch der Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Stuttgart 1962, Sp. 5446.

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