Bei üblicher Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses ist der Treugeber wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 3 GwG. Somit besteht eine Transparenzpflicht, wenn auf den Treugeber mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte entfallen (ausführlich zum Transparenzregister und der Offenlegungspflicht bei Treuhandverträgen: Tebben, ZGR 2020, 430; zur Meldepflicht bei Treuhandverträgen: Thelen, Geldwäscherecht in der notariellen Praxis, 2021, Rz. 479 ff.).

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