Bei der Personengesellschaft besteht eine einheitliche Mitgliedschaft, so dass ein Gesellschafter nicht einen Teil der Kommanditbeteiligung treuhänderisch halten kann; auch die Stimmabgabe kann grundsätzlich nur einheitlich erfolgen (Eberl in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 11 Rz. 418 f., dort auch zur Ausnahme bei Publikumsgesellschaften und anderen mehrgliedrigen Treuhandverhältnissen; s. auch zum Zusammentreffen nießbrauchsbelasteter und treuhänderisch gehaltener Anteile an einer Personengesellschaft: Grosse, GmbH-StB 2021, 192).

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