Können Kommanditanteile nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter abgetreten werden, ist auch für den Treuhandvertrag diese Zustimmung erforderlich (OLG Hamburg v. 30.4.1993 – 11 W 13/93, GmbHR 1993, 507).

Bedarf die Abtretung von Anteilen keiner Zustimmung, gilt dasselbe für den Treuhandvertrag, so dass dieser ohne Mitwirkung und Kenntnis der anderen Gesellschafter begründet werden kann (sog. verdeckte Treuhandschaft; zur Frage, ob der Treuhänder die Treuhandschaft trotzdem aufgrund seiner Treuepflicht offenzulegen hat: Bode in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 2017, Rz. T 65 m.w.N.).

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