Das Treuhandverhältnis kann begründet werden, indem

  • ... der Treugeber dem Treuhänder den Gesellschaftsanteil überträgt (Übertragungstreuhand);
  • ... Treugeber und Treuhänder vereinbaren, dass der Treuhänder für Rechnung des Treugebers einen Gesellschaftsanteil übernehmen wird, etwa durch Anteilserwerb oder durch eine Kapitalerhöhung (Erwerbstreuhand);
  • ... der Treuhänder sich verpflichtet, den bislang eigennützig gehaltenen Gesellschaftsanteil künftig für den Treugeber zu halten (Vereinbarungstreuhand)

(vgl. zu den drei verschiedenen Grundtypen: Bode in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 2017, Rz. T 73, dort auch unter Rz. T 78 zur sog. qualifizierten Treuhand, die vor allem bei Publikumsgesellschaften gewählt wird: Tebben, ZGR 2001, 586; Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 1305 ff.; Schlitt/Bortfeldt in Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Aufl. 2021, § 40 Rz. 32 ff.).

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