Leitsatz

1. Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

2. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 33 EStG, § 1 InsO

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2006) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beruhten auf der Vermietung von insgesamt drei fremdfinanzierten Eigentumswohnungen. Die Mieteinnahmen waren nicht ausreichend, um die laufenden Kosten einschließlich der Annuitäten zu decken. Der Kläger geriet u.a. deshalb in die Zahlungsschwierigkeiten, sodass die Wohnungen zwangsversteigert/zwangsverwaltet wurden. Darüber hinaus wurde auf Antrag des Klägers über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Den vom Insolvenztreuhänder erzielten Einnahmen standen nach dem endgültigen Schlussverzeichnis Insolvenzforderungen gegenüber, die aus der Zwangsverwaltung und -versteigerung der Wohnungen nicht gedeckt werden konnten. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhielt der Insolvenztreuhänder aus der Masse eine nach der Höhe der erzielten Einnahmen berechnete Vergütung in Höhe von 28.272,83 EUR. Anschließend wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Hierfür erhielt der Treuhänder eine weitere Vergütung in Höhe von 3.514,21 EUR.

Der Kläger wurde im Streitjahr erklärungsgemäß veranlagt. Gleichwohl legte er Einspruch ein und begehrte, die an den Treuhänder gezahlte Vergütung entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das FG gab der Klage hingegen statt (FG Köln, Urteil vom 23.5.2013, 6 K 2216/08, Haufe-Index 5085004, EFG 2013, 1593).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das angefochtene Urteil aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Den Werbungskostenabzug der Insolvenztreuhändervergütung bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung hat das FG zu Recht verneint.

Zwar war im Streitfall die Finanzierung der Eigentumswohnungen mitursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers und damit für die spätere Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Objektiv bestand danach ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und den streitigen Aufwendungen. Jedoch hat der Kläger die Aufwendungen nicht zur Förderung der Vermietungstätigkeit verausgabt.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 InsO). Ferner erhält der redliche Schuldner die Chance, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i.V.m. §§ 287 Abs. 1, 305 InsO). Das Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft damit die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung.

Diesem privaten Umstand (Schuldentilgung) kommt bei der erforderlichen wertenden Beurteilung, ob Werbungskosten vorliegen, das entscheidende Gewicht zu. Er ist das "auslösende Moment" für das Entstehen der getätigten Aufwendungen, welche damit insgesamt der Privatsphäre und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sind.

2. Die Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.

Denn nach den Feststellungen des FG war für die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers zumindest mitursächlich, dass alle drei vermieteten Wohnungen fremdfinanziert waren und die Mieteinnahmen nicht ausreichten, um die laufenden Kosten einschließlich der Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken. Damit hatte sich der Kläger auf eine Vertragsgestaltung eingelassen, die konkret in der Weise risikobehaftet war, dass die Investitionen sich bereits auf der Grundlage der wirtschaftlichen Lage bei Abschluss der Verträge nicht trugen. Mit den Zahlungsschwierigkeiten hat sich demnach ein Risiko verwirklicht, das schon in der konkreten Gestaltung bei Vertragsabschluss angelegt und nicht etwa auf später eingetretene unvorhersehbare Umstände zurückzuführen war. Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich jedoch auch nicht mehr darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH, Urteile vom 9.5.1996, III R 224/94, BFH/NV 1997, 6; vom 23.5.2001, III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391 und vom 19.11.2015, VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

3. Dieser "Verschuldensgrundsatz" gilt allgemein und damit auch für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Deshalb konnte im Streitfall offenbleiben, ob...

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