Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden Ehepartner können aber auch – aber nicht neben dem begrenzten Realsplitting – als außergewöhnliche Belastungen von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.[1] Der Höchstbetrag ist hier begrenzt auf 9.744 EUR im Kalenderjahr 2021 (in 2022: 9.984 EUR).[2] Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn die Ehefrau eigene Einkünfte oder Bezüge hat. Diese werden, soweit sie einen Freibetrag von 624 EUR übersteigen, auf den Höchstbetrag angerechnet, sodass nur noch die verbleibende Differenz abgesetzt werden kann. Der Unterhaltsempfänger muss den Erhalt aber nicht versteuern. Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den getrennt lebenden Ehepartner (dieser ist selbst Versicherungsnehmer) zahlen, erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag über 9.744 EUR (ab 2022: 9.984 EUR) hinaus um die gezahlten Beiträge. Berücksichtigt werden nur die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung, wie sie für einen sozialhilfegleichen Versicherungsschutz erforderlich sind.

 
Hinweis

Identifikationsnummer nach § 139b AO ist Pflicht

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer mitzuteilen.

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