Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Soweit im Folgenden von Ehepartnern die Rede ist, gelten die Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner.[2]

Die Ehepartner leben in objektiver Hinsicht getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehepartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, also kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt.[3] Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.[4] Der Begriff des "Getrenntlebens" setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Der Trennungswille ist keine Willenserklärung i. S. d. BGB. Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (z. B. bei Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).[5]

Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.[6] Die bloße Aufnahme eines Ehegatten in ein Pflegeheim führt allein noch nicht zu einer Trennung, sodass sich Unterhaltsansprüche aus § 1360 BGB und nicht nach § 1361 BGB ergeben.[7] Wenn Eheleute im Familien- und Bekanntenkreis weiterhin als Ehepaar auftreten, während der Woche gemeinsam frühstücken und an den Wochenenden gemeinsam zu Mittag essen, der eine Ehepartner noch ein wöchentliches Haushaltsgeld zur Verfügung stellt, stehen diese Gemeinsamkeiten einer Trennung i. S. v. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen.[8]

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