BMF, 7.11.2014, IV D 2 - S 7200/13/10005

Bezug: BMF-Schreiben vom 2.6.2014, IV D 2 – S 7200/13/10005 (2014/0488426) ;
  BMF-Schreiben vom 28.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1594)

1 Anlage

Ich komme zurück auf mein o.g. Antwortschreiben vom 2.6.2014 zur Bundle-Problematik und unsere hierzu stattgefundenen Gespräche. Ich möchte Sie gerne über den aktuellen Stand der Angelegenheit informieren:

Im September dieses Jahres haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit E-Bundles und E-Paper erörtert. Über die Ergebnisse werde ich Sie noch gesondert unterrichten. Da dabei noch weitere Fragen einer Klärung zugeführt werden sollen, muss dieses Schreiben mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden. Für die dadurch verursachte zeitliche Verzögerung bitte ich um Verständnis.

Für die Zwischenzeit erlaube ich mir, auf die Antwort der Bundesregierung vom 2.10.2014 auf die schriftliche Frage Nr. 50 des Abgeordneten Herrn Richard Pitterle MdB (BT-Drs. 18/2832, S. 44) hinzuweisen, die ich in der Anlage beigefügt habe. Die Bundesregierung hat dort die Ergebnisse der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere die partielle Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung mitgeteilt. Demnach wird es für vor dem 1.1.2016 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Abgabe eines gedruckten Buchs und eines E-Books zu einem Gesamtverkaufspreis als einheitliche Leistung angesehen wird, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Regelung gilt aber nur für den Bereich des Buchhandels, nicht auch für die gleichzeitige Abgabe von gedruckten Zeitungen/Zeitschriften und E-Paper.

 

Anlage

50. Abgeordneter Richard Pitterle (DIE LINKE.)

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Unternehmen, die Druckausgabe und elektronische Version eines Buches bzw. einer Zeitung zu einem Gesamtpreis verkaufen, ihre Buchungssoftware nicht rechtzeitig auf die Aufteilung der Umsatzsteuer gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2.6.2014, IV D 2 – S 7200/13/10005 umstellen können bzw. konnten, und plant die Bundesregierung eine verlängerte Übergangsfrist per Schreiben des BMF zu gewähren (bitte begründen)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 2.10.2014

Grundsätzlich hat der Unternehmer das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen, wenn er mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem Gesamtverkaufspreis erbringt. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss 3.4.2013, V B 125/12, BStBl 2013 II S. 973 , entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachstmöglichen” Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Grundsätzlich hat die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises daher nach Maßgabe des Verhältnisses der Einzelverkaufspreise zu erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierzu mit BMF-Schreiben vom 28.11.2013, BStBl 2013 I S. 1594, geregelt, dass der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche Aufteilungsmethode zu wählen hat. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Bietet der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Aufteilungsergebnissen führen. Die Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und daher nicht zulässig. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde durch das vorgenannte BMF-Schreiben in Abschnitt 10.1 entsprechend ergänzt.

Die vorstehenden Grundsätze gelten branchenübergreifend. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten zur Anwendung der vorstehenden Grundsätze eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Demnach wird es bei vor dem 1.7.2014 ausgeführten Umsätzen aus Leistungen zu einem Gesamtverkaufspreis nicht beanstandet, wenn der Unternehmer eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode verwendet, soweit die Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich i.S. des § 42 der Abgabenordnung erfolgt.

Bei dem von Ihnen angesprochenen Schreiben vom 2.6.2014 handelt es sich um ein an relevante Branchenverbände gerichtetes Schreiben, in dem diese darauf hingewiesen wurden, dass die allgemeinen Aufteilungsgrundsätze auch für den Vertrieb von gedruckten Zeitungen bzw. Zeitschriften und E-Papern bzw. gedruckten Büchern und E-Books jeweils zu einem Gesamtverkaufspreis gelten. Durch das an die Verbände gerichtete Schreiben selbst wurde keine Neuregelung vorgenommen; vielmehr wurden die Verbände auf die allgemeine Geltung bestehender Grundsätze hingewiesen. Dem Schreiben gingen Gespräche mit den Verbänden auf Fachebene voraus.

Die obersten ...

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