Treaty-Shopping bedeutet die Inanspruchnahme von günstigen DBA-Regelungen durch Implementierung einer Struktur, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Die wichtigsten Anti-Treaty-Shopping-Regelungen im nationalen Recht sind § 50d Abs. 3 EStG sowie § 42 AO. Regelungen, die speziell dazu dienen, missbräuchliche Gestaltungen zu unterbinden, verstoßen grundsätzlich weder gegen das GG noch sind sie europarechtlich verboten. Allerdings treffen die nationalen Regelungen häufig nicht nur missbräuchliche Gestaltungen, sondern auch viele nicht als missbräuchlich zu qualifizierende Tatbestände. Auch in einigen DBA (z. B. Art. 23 DBA Schweiz oder die sog. Limitation of benefits clause in Art. 28 DBA USA) sind Regelungen zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthalten. Diese gehen dann den nationalen Treaty-shopping Regelungen vor.[1]

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