rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung anlässlich zweittägiger Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nachforderung von Lohnsteuer und Kirchensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Eine die Wertgrenze von 100 DM nicht überschreitende Zuwendung, die ein Arbeitnehmer durch eine 16 Uhr mit der Anreise beginnende und am darauffolgenden Tag 12 Uhr endende und eine Übernachtung vorsehende Betriebsveranstaltung erhält, ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Veranstaltung allein dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2; LStR Abschn. 72 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen VI R 151/99)

 

Tenor

1. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Arbeitnehmer-Sparzulage, Berlin-Zulagen, Bergmannsprämien vom 8. September 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 1998 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Nachforderung von Lohnsteuer wegen einer durchgeführten Betriebsveranstaltung.

Der Kläger betreibt ein Hoch- und Tiefbau-Unternehmen mit ca. 28 Arbeitnehmern. Im Kalenderjahr 1994 veranstaltete er für seine Arbeitnehmer einen „Baudenabend in C-Dorf”. Die Veranstaltungskosten pro Teilnehmer betrugen 100 DM. Das Programm des Baudenabends sah folgenden Ablauf vor:

  1. Tag: Abfahrt von den Heimatorten gegen 16.00 Uhr über A-Dorf, B-Dorf nach C-Dorf. Ankunft ca. 18.00 Uhr. Einquartierung in Privatpensionen. 19.00 Uhr kaltes Büfett, Abendessen in der XY-Baude und ab 20.00 Uhr Folkloreprogramm mit den „Christsängern” aus D-Stadt bei Kerzenlicht und Feuerzangenbowle. Anschließend Tanz mit einem Alleinunterhalter und gemütliches Beisammensein.
  2. Tag: 8.30 Uhr Frühstück in der XY-Baude, anschließend Spaziergang durch den Ferienort und Besichtigung der Kirche C-Dorf. 12.00 Uhr Mittagessen in der Baude und anschließend Heimfahrt. An Leistungen wies das Programm des Baudenabends die Übernachtung in den Privatpensionen, Frühstück und Abendessen sowie Feuerzangenbowle, Folkloreprogramm und Tanzabend mit Musik aus.

Im August 1997 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Er qualifizierte den Baudenabend als unübliche Betriebsveranstaltung gemäß Abschn. 72 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und behandelte die gesamten Zuwendungen anlässlich der Veranstaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Auf Grund der Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte am 8. September 1997 gegenüber dem Kläger einen Nachforderungsbescheid, in dem er Lohnsteuern in Höhe von 971,25 DM nachforderte.

Den gegen den Nachforderungsbescheid erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Entscheidung vom 21. September 1998 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Nachforderungsbescheides. Er ist der Ansicht, der „Baudenabend” sei als betriebliche Veranstaltung üblich. Der Abend sei die erste gemeinsame betriebliche Feier seit der Gründung seines Betriebes im Jahre 1990 gewesen. Die Veranstaltung habe der Information der Mitarbeiter über die rückwirkende geschäftliche Entwicklung und die geplante zukünftige Entwicklung gedient. Sie sei für die Förderung des betrieblichen Klimas erforderlich gewesen. Dem habe das entsprechende Rahmenprogramm gedient.

Die betriebliche Veranstaltung habe – entgegen der Darstellung des Beklagten – nicht einen Tag gedauert. Sie habe nachmittags um 16.00 Uhr begonnen und habe am anderen Tag gegen 12.00 Uhr geendet. Er, der Kläger, habe aus Gründen der Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers seinen Mitarbeitern Übernachtungsmöglichkeiten angeboten. Es wäre unzumutbar gewesen, bei einer solchen Betriebsveranstaltung, bei der das Betriebsklima eines Baubetriebs verbessert habe werden sollen, die Mitarbeiter einzeln anreisen zu lassen. Auch habe es seiner Fürsorgepflicht entsprochen, die Rückfahrt erst am nächsten Morgen um 12.00 Uhr stattfinden zu lassen, um sicher zu sein, dass Restalkoholbestände die Verkehrstauglichkeit seiner Mitarbeiter nicht mehr habe beeinflussen können, zumal öffentliche Verkehrsmittel nicht am Veranstaltungsort fahren würden.

Der Preis der Veranstaltung von 100,– DM pro Teilnehmer zeige, dass die Feier einen bescheidenen Umfang gehabt und keinen Belohnungscharakter besessen habe.

Er beantragt daher,

den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Arbeitnehmer-Sparzulage, Berlin-Zulagen, Bergmannsprämien vom 8. September 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 1998 aufzuheben.

Der Beklagte bean...

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