rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a EStG. Vorrang der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den übrigen Pflichtveranlagungstatbeständen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erzielen Ehegatten überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ein Ehegatte darüber hinaus (hier: mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 410 EUR, so sind die Ehegatten nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten für einen Teil des Jahres nach der Steuerklasse V besteuert worden ist und deshalb für die Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nicht nur gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG vorliegen.

2. Die Tatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG stehen zwar grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Ein Vorrang des Veranlagungstatbestands in Nr. 1 ist indes – aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG – zwingend anzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 15, 25 Abs. 4 Sätze 1-2, § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 3a, Abs. 5; AO § 150 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2020; Aktenzeichen X R 36/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 in elektronischer Form abzugeben.

Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2017 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte der Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus der Vermietung eines Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Laut einer Mitteilung des Finanzamts A über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erzielte der Kläger im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.600 EUR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen 10.172 EUR.

Die Kläger reichten ihre gemeinsame Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 – in Papierform – im September 2018 beim Beklagten ein.

Am 12.10.2018 erschien der Kläger an Amtsstelle und beantragte für sich und seine Ehefrau die Befreiung von der elektronischen Übermittlung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2017. Zur Begründung trug er vor, dass bei einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) eine unbedingte Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form nicht erforderlich sei.

Mit Verfügung vom 17.10.2018 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die in Papierform abgegebene Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 als grundsätzlich nicht abgegeben gelte und forderte die Kläger auf, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 bis zum 02.11.2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung abzugeben. Die Kläger seien grundsätzlich zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet (§ 25 Abs. 4 EStG). Es bestehe für die Kläger eine Abgabeverpflichtung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, so dass der Verweis der Kläger auf die Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ohne Relevanz sei. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Nichtabgabe innerhalb der gesetzten Frist gesetzlich normierte Sanktionen auslöse (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO sowie Festsetzung von Verspätungszuschlägen bzw. Zwangsmitteln).

Der Beklagte wertete die Eingabe der Kläger im Übrigen als sog. Härtefallantrag im Sinne des § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) und lehnte diesen ebenfalls mit Verfügung vom 17.10.2018 ab, da die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung den Klägern nicht wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei.

Gegen diese Verfügung legten die Kläger Einspruch ein und verwiesen darin auf Regelungen des Einkommenssteuergesetzes, aus denen sich ergebe, dass sie nicht verpflichtet seien, ihre Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG enthalte eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, bei denen eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form nicht bestehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt; das seien insbesondere die Steuerklasse V und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben Einkünften aus Gewerbebetrieb. Damit seien die Kläger bereits nach der Legaldefinition des EStG von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung befreit. Die Notwendigkeit eines Härtefallantrages, wie ihn § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG bei einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung vorsehe, bestehe daher nicht.

Nachdem der Beklagte den Klägern mit Verfügung vom 17...

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