Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst nach dem 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (10-Tageszeitraum).

2. Umsatzsteuervorauszahlungen sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG.

3. Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung (hier: Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014) nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, und liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10-Tageszeitraums (siehe unter 1.), hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung aber bereits vor dem 10. Januar überwiesen, so kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG die Zahlung noch für das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen. Im Wege teleologischer Reduktion ist die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 4, 3; AO § 108 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1 Sätze 1, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2018; Aktenzeichen X R 44/16)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2014 auf 0 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin eine von ihr am 08.01.2015 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014, welche bei Anwendung des § 108 Abs. 3 AO statt am Samstag, den 10.01.2015, erst am 12.01.2015 fällig war, (noch) im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, mithin im Jahr 2014, als Betriebsausgabe zum Abzug bringen kann.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Sie leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 in Höhe von EUR 6.858,88 unstreitig am 08.01.2015 durch Banküberweisung. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2014 machte die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 als Betriebsausgabe geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 21.09.2015 versagte der Beklagte den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2014. Die Zahlung sei dem Jahr 2015 zuzurechnen, da die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht greife, wenn der Fälligkeitstag wegen Eingreifens des § 108 Abs. 3 AO erst außerhalb des 10-Tages-Zeitraumes liege.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie macht geltend: Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 sei im Streitjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da entgegen der Auffassung des Beklagten die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar sei.

Soweit der Beklagte den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2014 mit der Begründung versagt habe, dass sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des 10-Tages-Zeitraums verschoben habe, schließe dieser Umstand die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht aus und finde auch keine

Stütze in der BFH-Entscheidung vom 11.11.2014, VIII R 34/12 BStBl II 2015, 285, BFHE 247, 432. Auf das fiktive Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlung komme es nicht an.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2014 auf 0 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er macht geltend, er habe den Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 zu Recht versagt. Denn die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei im Streitfall nicht anwendbar, wenn nur die Zahlung des Betrages innerhalb des 10-Tages-Zeitraumes erfolgt sei, die Fälligkeit des Betrages aber außerhalb dieses Zeitraumes liege, wenn die Fälligkeit infolge des § 108 Abs. 3 AO hinausgeschoben worden se...

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