rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Gewerbesteuermessbetrag 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Miteigentumsanteile an einem von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (hier GbR) in Grundstücksgemeinschaft erworbenen Grundstück, das zwecks Errichtung einer Tankstelle verpachtet und vom Pächter an die GbR als Tankstellenbetreiberin weiterverpachtet wird, gehört zum Sonderbetriebsvermögen II der GbR-Gesellschafter und damit zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Dies ergibt sich aus der zwischen der Verpachtung des Grundstücks und der Anmietung der Tankstelle im Sinne eines betrieblichen Nutzungszusammenhangs bestehenden Verbindung. Die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung sind als solche aus Gewerbebetrieb in den Gewerbeertrag der GbR einzubeziehen.

2. Der Qualifizierung des Grundstücks als notwendiges Sonderbetriebsvermögen steht eine zugunsten des Zwischenpächters befristet bestellte und dinglich gesicherte beschränkte persönliche Dienstbarkeit („Tankstellenrecht”) nicht entgegen. Die Dienstbarkeit beschränkt zwar die Eigentumsrechte, begründet aber kein wirtschaftliches Eigentum des Zwischenpächters an dem Grundstück.

 

Normenkette

EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1991 § 7; BGB § 1090; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 23/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Miteigentumsanteile an einem Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin gehören und die mit dem Grundstück erzielten Pachteinnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder denen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechen sind.

Die Klägerin, eine erst 1995 in das Handelsregister eingetragene offene Handelsgesellschaft, besteht aus den beiden beigeladenen Gesellschaftern A und C. Sie betreibt seit 1992 eine Tankstelle nebst Waschanlage auf dem Grundstück XXX. Ihre Gesellschafter erwarben das in einem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet gelegene Grundstück nach eigenem Bekunden in 1991 gemeinsam mit der Erwartung, dort ein Autohaus oder eine Tankstelle zu betreiben.

Sie überließen das Grundstück mit einem als Mietvertrag bezeichneten Vertrag in 1991 der …AG, die dort die Tankstellenanlage errichtete. Im Vertrag ist fälschlich als Vermieter die A und C OHG angegeben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Vermieter ist nach Angaben der Klägerin die Grundstücksgesellschaft A und C GbR.

Zur Absicherung der Investition räumte die Vermieterin der …AG eine dinglich gesicherte, bis zum 31. Dezember 2020 befristete, beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Tankstellenrecht) sowie ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück ein (Blatt 20 bis 24 R der Gerichtsakte). Der monatliche Mietzins in Höhe von 5.500 DM war erstmals ab Rechtskraft der für die Tankstelle einzuholenden Baugenehmigung fällig.

Die …AG verpachtete die Tankstellenanlage nach ihrer Fertigstellung ab November 1992 an die Klägerin. Der Pachtvertrag ist mit einer Frist von maximal einem Jahr für beide Seiten kündbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 30. September 1991 sowie auf den Pachtvertrag vom 2. November 1992 Blatt 25 und 29 der Gerichtsakte verwiesen.

In der Gewerbesteuererklärung des Streitjahres erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 161.887 DM, wobei sie versehentlich die ihr gewährte Investitionszulage einbezog. Im Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1994 vom 14. Dezember 1995 korrigierte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 133.788 DM.

Gegen die Festsetzung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begehrte nunmehr einen um die Pachteinnahmen in Höhe von 66.000 DM reduzierten Gewinnansatz. Das Grundstück sei fälschlich in der Bilanz des Streitjahres als Betriebsgrundstück aktiviert und nicht als Privatvermögen der Gesellschafter behandelt worden. Bei dem Grundstück handele es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen in der Form von Sonderbetriebsvermögen I oder Sonderbetriebsvermögen Il. Ihre Gesellschafter seien nur die Pächter der Tankstelle. Insoweit diene das Grundstück nicht unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Gesellschafterposition.

Das Finanzamt folgte dem nicht. In der Einspruchsentscheidung vom 21. August 1997 führte es sinngemäß aus, das Grundstück sei Sonderbetriebsvermögen II geworden. Aus diesem Grund seien das Grundstück und die daraus resultierenden Mieteinnahmen bilanzierungspflichtig. Die Erfordernisse für die Begründung einer Beteiligung an der Personengesellschaft i.S. des Sonderbetriebsvermögens II seien nach dem Sachverhalt im Streitfall erfüllt. Sowohl der Bau der Tankstelle auf dem Grundstück der Beigeladenen als auch die Überlassung der Tankstelle an die Klägerin stünden in einem von ...

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