Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhter Investitionszulagenanspruch der nach formwechselnder Umwandlung einer GmbH entstandenen KG für vor ihrer Eintragung in die Handwerksrolle von der eingetragenen GmbH vorgenommene Investitionen. Investitionszulage 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Eine durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH gemäß § 190 i.V.m. § 228 UmwG entstandene KG ist auch dann berechtigt, die erhöhte Investitionszulage für eine von der in der Handwerksrolle eingetragenen GmbH getätigte Investition zu beanspruchen, wenn der Antrag auf Eintragung der KG in die Handwerksrolle erst im dem der Anschaffung folgenden Jahr gestellt wird. Die Eintragung des umgewandelten Unternehmens wirkt für das neue Unternehmen zumindest dann fort, wenn dieses mit demselben Handwerk alsbald eingetragen wird.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; HwO § 7 Abs. 4, § 6; UmwG §§ 190, 228; InvZulG § 3 Nr. 4; InvZulG 1996 § 1 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 6/02)

 

Tenor

1. Der Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 1998 vom 18. August 1999, geändert durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2000 wird geändert und die Investitionszulage auf 25.065 Euro (49.024 DM), entsprechend einer Erhöhung um 14.612 Euro (28.580 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 14.612 Euro (28.580 DM).

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die durch Formwechsel entstandene Klägerin auch für diejenigen Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage erhalten kann, die vor ihrem Eintrag in die Handwerksrolle getätigt wurden.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Pflaster- und Straßenbauunternehmen. Die Tätigkeit wurde zunächst in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt. Diese GmbH war seit November 1992 in der Handwerksrolle unter der Betriebsnummer 1637220 (Bl. 6 FG-Akte) als „Straßenbauer” eingetragen. Gesellschafter waren die M. Müller GmbH mit einer Stammeinlage von 1.000 DM und die M. Meier KG mit 49.000 DM. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. August 1998 (Bl. 1 ff Vertragsakte) wandelte sich die GmbH im Innenverhältnis rückwirkend (Bl. 7 Vertragsakte) mit Ablauf des 31. Dezember 1997 formwechselnd gem. §§ 190 ff, 226 ff UmwG in eine GmbH und Co. KG um. Beteiligt sind wiederum die M. Müller GmbH als Komplementärin mit einer Kapitaleinlage von 1.000 DM und die M. Meier KG als Kommanditistin mit 49.000 DM (Bl. 6 Vertragsakte). Die Eintragung der KG im Handelsregister erfolgte am 2. Dezember 1998 (HRA-Nr. der KG 1770, Amtsgericht Astadt). Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 informierte die Klägerin die zuständige Handwerkskammer über den Formwechsel (Bl. 50 IZ-Akte). Diese übersandte daraufhin am 17. März 1999 zur „Aktualisierung” der Handwerksrolleneintragung die Antragsunterlagen, welche die Klägerin am 19. März 1999 zurückschickte. Ab dem 25. März 1999 wurde die Klägerin in der Handwerksrolle unter der Betriebs-Nr.: 1637463 wiederum als „Straßenbauer” unter der selben Postanschrift eingetragen (Bl. 7 FG-Akte). Zum selben Datum (25. März 1999) wurde dort die GmbH gelöscht.

Mit Investitionszulagenantrag vom Juni 1999 beantragte die Klägerin eine Zulage in Höhe von 10 v.H. für Wirtschaftsgüter, die im Laufe des Jahres 1998 angeschafft worden sind. Die Investitionszulage wurde zunächst gänzlich versagt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 gewährte der Beklagte die Investitionszulage für die Wirtschaftsgüter, die bis zum 2. Dezember 1998, dem Tag der Eintragung der KG im Handelsregister, durchgeführt worden waren, da die GmbH bis zu diesem Zeitpunkt anspruchsberechtigt gewesen sei. Die Zulage wurde an die Klägerin ausgezahlt, da diese den Anspruch und das Antragstellungsrecht übernommen habe. Für die ab dem 2. Dezember 1998 getätigten Investitionen versagte der Beklagte die Zulage, da die Klägerin zu dieser Zeit noch nicht in der Handwerksrolle eingetragen war und auch keinen Eintragungsantrag gestellt hatte.

Die Klägerin trägt vor, da eine formwechselnde Umwandlung vorliege, bestehe der ursprüngliche Rechtsträger in neuer Rechtsform weiter, so dass keine Gesamtrechtsnachfolge vorliege. Es habe daher keiner neuen Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle bedurft. Es sei lediglich eine Umschreibung notwendig gewesen. Diese sei nur deklaratorisch. Daher sei die Klägerin auch nicht unerlaubt i.S.d. Handwerksordnung tätig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 1998 vom 18. August 1999, geändert durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2000 dahingehend abzuändern, dass die Investitionszulage auf 49.024 DM, entsprechend eine...

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