rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994: Abgrenzung (investitionszulagenbegünstigte) Investitionen in neue Wirtschaftsgüter vs (nicht begünstigte) nachträgliche Herstellungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erweiterung von Betriebsvorrichtungen wie Lüftungsanlagen, Kälteanlagen, Dampf- und Kondensatanlagen in einem Fleisch- und Wurstverarbeitungsbetrieb im Beitrittsgebiet ist als Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstig.

2. Dies gilt für Erweiterungen in eine Heizungsanlage nur dann, wenn deren grundsätzliche Qualifizierung als unselbstständiger Gebäudeteil durch die ausschließliche Beziehung zu dem im Gebäude ausgeübten Betrieb überlagert wird. Vorliegend hatte die Heizung die Sonderfunktion, zusammen mit dem Kühlsystem eine von der Außentemperatur unabhängige, optimale Lagertemperatur für Rohware und Hilfsstoffe zu gewährleisten und wurde hierdurch ebenfalls zur Betriebsvorrichtung.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1; BewG § 68

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen III R 13/99)

 

Tenor

1. Der geänderte Inverstitionszulagenbescheid für 1994 vom 14.10.1997 wird geändert und die Investitionszulage für 1994 auf 94.143 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anschaffung/Herstellung einer Heizungsanlage. Lüftungsanlage und Kälteanlage für den Anbau eines neuen Gebäudes eine investitionszulagenbegünstigte Investition in neue Wirtschaftsgüter oder nichtbegünstigte nachträgliche Herstellungskosten für eine Erweiterung der bestehenden Anlagen bildet.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen der Fleisch- und Wurstbe- und Verarbeitung im Beitrittsgebiet. Die Klägerin hatte 1994 für ihre Produktion ein neues Gebäude errichtet, das sich unmittelbar an das alte Produktionsgebäude anschließt. Der Neubau wurde mit einer Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlage versehen. Die neu errichteten Anlagen wurden mit den stehenden Anlagen im alten Gebäude verbunden, um eine gleichmäßige Versorgung sicherzustellen. Für ihre Kühlanlage schaffte die Klägerin eine Wasseraufbereitungsanlage an, ein Zusatzgerät in Form eines an die Wand geschraubten Dosiergerätes.

U.a. für in diese Anlagen getätigte Investitionen sowie für die Wasseraufbereitung beantragte die Klägerin am 30.01.1995 Investitionszulage für 1994. Die Pos. 16 ihres Antrags betraf die „Wasseraufbereitung Kessel”, Bemessungsgrundlage 8.056,58 DM. Pos. 59 die „Erweiterung Dampf- und Kondensanlage”, Bemessungsgrundlage 7.347,60 DM, Pos. 60 „Erweiterung Heizungsanlage”. Bemessungsgrundlage 12.740 DM, Pos. 61 „Schlußrechnung Heizungsanlage”, Bemessungsgrundlage 14.123,95 DM. Pos. 62 „Erweiterung Lüftungsanlage”, Bemessungsgrundlage 10.230,99 DM. Pos. 63 „Erweiterung Lüftungsanlage”, Bemessungsgrundlage 3.207,96 DM, Pos. 64 „Erweiterung Kälteanlage”, Bemessungsgrundlage 79.648 DM, Pos. 65 „Erweiterung Kälteanlage”. Bemessungsgrundlage 992 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt FA) lehnte es im Investitionszulagenbescheid für 1994 vom 18.08.1995 ab, Investitionszulage für die Pos. 16, und. 61–65 zu gewähren. Das Finanzamt vertrat aufgrund einer Nachschau (vgl. Bl. 9 ff der Investitionszulagenakten) die Auffassung, es handele sich bei den Positionen, um die es hier geht, nicht um neue Wirtschaftsgüter, sondern um nachträgliche Herstellungskosten i. S. einer Erweiterung vorhandener Wirtschaftsgüter.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um die Erstellung eines neuen Gebäudes mit den dazugehörigen Anlagen. Dies gelte auch für die Heizungsanlage – einer Betriebsvorrichtung. Die Klägerin sei als Produktionsbetrieb in der Lebensmittelbranche bestrebt, in sämtlichen Produktionsräumen eine möglichst gleichmäßige Kühlung, Regelung der Luftfeuchtigkeit, Temperatur etc. zu erreichen. Die Verbindung der Systeme bei der Errichtung von Erweiterungsbauten sei somit aus betrieblichen Gründen sinnvoll und angezeigt. Richtig sei zwar, daß die bestehende Wasseraufbereitung Kesselhaus erweitert worden sei, um die neu angeschlossene Produktionshalle mit versorgen zu können. Dies führe jedoch nicht zu nachträglichen Herstellungskosten i. S. des Investitionszulagengesetzes, da die Funktionserweiterung zur erstmaligen Herstellung der Nutzungsmöglichkeit der neuen Produktionshalle erforderlich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 14.10.1997 hat das Finanzamt den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Investitionszulagenbescheid für 1994 geändert und die Investitionszulage für das ...

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