Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB. Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablauf von Festsetzungsfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ist § 108 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, denn ein bereits gem. § 47 AO erloschener Anspruch kann nicht wieder aufleben. Mithin endet die Festsetzungsfrist für den am Silvestertag, dem letzten Tag der Festsetzungsfrist, einem Samstag zur Post gegebenen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

2. Die Vorschrift des § 108 BGB gilt grundsätzlich nur für sog. Handlungs- und Erklärungsfristen. Eine solche ausdrücklich gesetzliche bestimmte Handlungsfrist beinhaltet § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG in der alten Fassung nicht jedoch die durch das JStG 2008 eingefügte Gesetzesfassung.

3. Festsetzungsfristen fallen nicht unter die Fristen i. S. d. § 110 Abs. 1 AO und sind damit nicht wiedereinsetzungsfähig (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 47; EStG § 25 Abs. 3; AO § 170 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 108 Abs. 3; AO § 110

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen VI R 14/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Veranlagungszeitraum 2007 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu veranlagen.

Der Kläger erzielte als Offizier im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seinen Hauptwohnsitz hat der Kläger in A und seinen Nebenwohnsitz in B. Seine Steuererklärung 2007 ging am Montag, dem 2. Januar 2012, beim Beklagten ein.

Den Eingang der Steuererklärung am 2. Januar 2012 erläuterte der Kläger wie folgt:

Am 27. Dezember 2011 habe er seine Steuererklärung 2007 nebst Belegen in der Postfiliale in C zur Post gegeben. Er habe den unfrankierten Briefumschlag dem Postmitarbeiter gegeben und dafür ein Porto von 1,45 Euro entrichtet. Den Zahlungsbeleg habe er im Papierkorb entsorgt. Im Postamt sei der Brief jedoch nur mit 0,55 Euro frankiert worden. Am 31. Dezember 2011 habe er den Brief mit dem Vermerk der Post zurückerhalten, dass dieser nicht ausreichend frankiert gewesen sei und 0,90 Euro gefehlt hätten. Noch am selben Tag habe er den Briefumschlag mit einer Briefmarke von 1,45 Euro versehen und in den Postkasten der Post eingeworfen. Er habe gebeten den verspäteten Eingang seiner Steuererklärung zu entschuldigen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 2012 die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Einkommensteuererklärung verspätet am 2. Januar 2012 eingegangen sei. Die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen.

Mit dem Einspruch dagegen machte der Kläger geltend, dass nicht durch sein Verschulden die Steuererklärung verspätet im Finanzamt eingegangen sei. Er schilderte noch einmal umfassend den oben dargestellten Vorgang. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO).

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. April 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Festsetzungsfrist für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelaufen sei. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2007 sei mit Ablauf des Jahres 2011 abgelaufen. Der Antrag auf Veranlagung sei erst am 2. Januar 2012 und damit verspätet nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingegangen. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da der Kläger schuldhaft die Frist versäumt habe.

Mit der Klage dagegen macht der Kläger über sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass die Steuererklärung vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Beklagten eingegangen sei. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei, vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2007, und ende somit grundsätzlich am 31. Dezember 2011. § 108 Abs. 3 AO bestimme, dass die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages ende, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend falle. Bei der Frist nach § 169 AO handele es sich um eine gesetzliche Frist. Der 31. Dezember 2011 sei ein Sonnabend gewesen. Die Frist sei damit erst am nächstfolgenden Werktag, damit am Montag dem 2. Januar 2012 geendet. Ergänzend verwies der Kläger auf eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 8. Mai 2008 – 14 K 2450/07 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 1685), wonach § 108 As. 3 AO als lex specialis zu § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowohl auf „eigentliche” Fristen (Handlungsfristen) als auch auf „unei...

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