Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch mehrere Übertragungsakte. Verlust der wirtschaftlichen Identität nur bei sachlichem Zusammenhang. Zuführung neuen Betriebsvermögens. Sanierungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch mehrere Übertragungsakte verwirklicht, setzt ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft nicht nur einen zeitlichen, sondern auch einen sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Übertragungsakten voraus.

2. Bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr zwischen mehreren Anteilsübertragungen ist der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten. Er liegt jedoch dann nicht vor, wenn die einzelnen Erwerbsakte nicht auf einem einheitlichen Konzept der Beteiligten beruhen.

3. Das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Anteilseignerwechseln schlägt auch auf die Prüfung des „unbenannten Falls” des Verlusts der wirtschaftlichen Identität durch.

4. Agiozahlungen im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb stellen eine Zuführung neuen Betriebsvermögens dar.

5. Der Begriff der Sanierung im Sinne der Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. ist ebenso zu verstehen wie in § 3 Nr. 66 EStG a.F., lediglich auf das Merkmal des Zusammenwirkens aller wesentlichen Gläubiger ist zu verzichten. Kumulativ vorliegen müssen die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungseignung sowie die Sanierungsabsicht bezüglich des Geschäftsbetriebes, der die Verluste verursacht hat.

6. Sanierungsbedürftigkeit ist auch und bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft ohne die entsprechende Maßnahme sanierungsbedürftig würde, d.h. die Sanierungsbedürftigkeit ohne entsprechende Maßnahmen absehbar wäre.

7. Eine steuerschädliche Übersanierung ist nur anzunehmen, wenn unverhältnismäßig viel neues Betriebsvermögen mit entsprechendem Gewinnpotenzial zugeführt wird, welches in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verlustbetrieb steht, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Verlustvorträge möglichst schnell steuerlich nutzbar zu machen.

 

Normenkette

KStG 1999 § 8 Abs. 4; EStG 1997 § 3 Nr. 66

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2018; Aktenzeichen I R 13/16)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2012 werden dahingehend geändert, dass keine nicht zu berücksichtigende Verluste nach § 8 Abs. 4 KStG bzw. § 10a GewStG i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG beschieden werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin, insbesondere auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 KStG, zu Recht das Nutzen vorgetragener Verluste wegen Verlustes ihrer wirtschaftlichen Identität versagt hat.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen (Entwicklung, Fertigung und Vertrieb von Erzeugnissen der Medizintechnik und der Feinwerktechnik sowie Vermittlung von Handelsgeschäften verschiedener Art) in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 – 31.12.2009 erfolgte aufgrund der im Finanzamt eingegangenen Steuererklärungen durch nachfolgende Bescheide gemäß § 164 Abs.1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung:

Bescheide vom 14.09.2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 1.853.654,– EUR, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2006 1.849.916,– EUR, Bescheide vom 02.01.2009 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer 31.12.2007 3.455.287,– EUR, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2007 3.432.328,– EUR, Bescheide vom 01.10.2009 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 4.318.063,– EUR, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 4.261.291,– EUR, Bescheide vom 11.10...

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