rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stornierungskosten eines leitenden Angestellten mit erfolgsabhängigen Bezügen (Chefarzt einer Klinik für Kardiologie) auf eine geplante Skifreizeit mit seinen Mitarbeitern zur Steigerung von deren Leistungsfähigkeit und Motivation können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch, soweit die Stornierungskosten auf die eigene Teilnahme des leitenden Angestellten entfallen.

2. Aufgrund einer teleologisch-systematischen Reduktion kommt die ihrem Wortlaut nach einschlägige Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG auf die im Streitfall zu beurteilende Fallkonstellation nicht zur Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 37b

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2013, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 882 Euro niedriger festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers in Höhe von 882 Euro für die Stornierung einer im Streitjahr geplanten, aber nicht stattgefundenen „Skifreizeit” mit seinen Mitarbeitern als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erzielten im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Der Kläger ist Chefarzt einer Klinik für Kardiologie. Unter seiner Leitung arbeiten ca. 130 Mitarbeiter der Klinik für Kardiologie. Es handelt sich um Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter im Funktionsdienst, Sekretariat etc. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Chefarzt hat der Kläger im Jahr 2007 brutto 282.085,49 EUR verdient. In dieser Summe waren Tantiemen in Höhe von 147.813,07 EUR enthalten. Auf den Anstellungsvertrag wird im Einzelnen verwiesen.

Der Kläger unternimmt, ohne Begleitung seiner Familie, regelmäßig einmal im Jahr, wie dies auch im Streitjahr geplant war, einen Skiurlaub mit seinen Mitarbeitern (Oberärzten, Assistenzärzten, Pflegepersonal, Mitarbeitern aus den Funktionsbereichen). Es fahren nur Mitarbeiter der Klinik für Kardiologie mit, nicht deren Angehörige oder Freunde. Der Kläger reserviert vorsorglich in aller Regel 15 Doppelzimmer. Der Ablauf ist regelmäßig gleich:

Freitags: Abfahrt mit dem Bus gegen 15.00 Uhr, Ankunft im Urlaubsort gegen 18.00 Uhr, dann nach Bezug der Zimmer, gemeinsames Kegeln, Bowlen etc.

Samstags: Nach dem gemeinsamen Frühstück von 9.00 bis 16.00 Uhr gemeinsames Skifahren (Alpin oder Langlauf) oder, wer nicht Ski fährt, Winterwanderung, abends wieder gemeinsames Abendessen und anschließend in der Regel Nachtwanderung zurück ins Hotel.

Sonntags: Nach dem gemeinsamen Frühstück wieder von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr gemeinsames Ski fahren, Alternativ wie Samstag, Abfahrt nach Hause gegen 15.00 Uhr.

Für das Jahr 2007 fand der Skiausflug aus Termin- und Witterungsgründen nicht statt, sodass vom Reiseveranstalter 882 EUR Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt wurden. Im nachfolgenden Jahr 2008 wurden davon 441 EUR als Gutschrift in Anrechnung gebracht. In den Stornierungskosten sind auch die Kosten des Klägers enthalten.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Chefarzt machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 Stornierungskosten für einen Mitarbeitermotivationsausflug in Höhe von 882 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Storniert wurde It. Beleg die Leistung „Busmietung” bei der Busfirma.

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 17.06.2009 versagte der Beklagte den Werbungskostenabzug.

Auch in den dem Streitjahr folgenden Veranlagungszeiträumen machte der Kläger in seinen jeweiligen Einkommensteuererklärungen Kosten für einen Betriebsausflug zur Mitarbeitermotivation als Werbungskosten geltend. Dabei handelte es sich z.B. im Kalenderjahr 2008 um Aufwendungen in Höhe von 4.811,95 EUR und im Kalenderjahr 2009 um Kosten in Höhe von 6.552,40 EUR. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen dem Finanzamt noch offene Rechtsbehelfsverfahren vor, die im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit ruhen.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Klä...

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