Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Tilgungsverpflichtungen auf im Rang zurückgetretene Altschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinbarungsgemäß aus einem innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 36 DMBilG erzielten Jahresüberschuss geleistete Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus Altschulden, die gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG wegen schriftlicher Rangrücktrittserklärung des Gläubigers in der DM-Eröffnungsbilanz nicht passiviert werden durften, sind steuerlich erfolgsneutral zu behandeln.

 

Normenkette

DMBilG § 16 Abs. 3, § 36

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 81/05)

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 81/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wie in Folge der Jahresüberschüsse der Veranlagungszeiträume 1992/93 und 1993/94 entstandene Tilgungsverpflichtungen auf im Rang zurückgetretene Altschulden steuerlich zu behandeln sind und ob nach Ablauf der Berichtigungsfrist in § 36 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung –DM–Bilanzgesetz (DMBilG) Bilanzansätze für Beteiligungen in der DM-Eröffnungsbilanz noch berichtigt werden können.

Die Klägerin ist aus einer umgewandelten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hervorgegangen und betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte aller Art sowie dem Handel damit. Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. – 30.06. des Jahres.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 1995 – 1999 ergingen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin hatte in ihren Bilanzen (z. B. Bilanz zum 31. 07. 1994) u. a. Beteiligungen an anderen Unternehmen in folgender Höhe aktiviert:

1.

LDS

Wert der Beteiligung zum 01.07.1994

13.300 DM

2.

T-GmbH

Wert der Beteiligung zum 01.07.1994

36.300 DM

3.

OMI

Wert der Beteiligung zum 01.07.1990

1 DM

4.

OS

Wert der Beteiligung zum 01.07.1990

1 DM

5.

Das Ferienhotel W. T. wurde überhaupt nicht in den Bilanzen der Klägerin, aber in den Bilanzen eines auf die Klägerin übergegangenen Unternehmens, der LPG

O. geführt.

Wert des Vermögensanteils zum 01.07.1990 dort aktiviert

1 DM.

In der mündlichen Hauptverhandlung haben sich die Parteien darauf tatsächlich verständigt, dass der Wert der Beteiligung am Ferienhotel W.T. auch in der Bilanz der Klägerin als mit 1 DM aktiviert anzusehen ist, wenn der Auffassung des Finanzamtes, dass eine Korrektur der Beteiligungswerte nicht mehr möglich ist, gefolgt wird. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Weiterhin hatte die Klägerin in 1993 Verträge mit der Raiffeisenbank und der Deutschen Genossenschaftsbank (DG-Bank) geschlossen, wonach die beiden Gläubigerbanken entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 3 DMBilG Zahlungen aus am 1. Juli 1990 bestehenden Altkrediten u. a. nur verlangen konnten, soweit die Erfüllung aus dem jeweiligen Jahresüberschuss der Klägerin möglich ist, und wonach die Banken im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubiger zurücktreten, die eine solche Erklärungen nicht abgegeben haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Klägerin eingereichten Vertrag mit der DG-Bank vom 16. März 1993 in den Gerichtsakten verwiesen. Entsprechend dieser Vereinbarungen wurden diese Altverbindlichkeiten mit Wirkung zum 1. Juli 1990 aus der Bilanz ausgebucht und wie in § 16 Abs. 3 Satz 2 DMBilG bestimmt im Anhang nachrichtlich unter sonstige finanzielle Verpflichtungen gesondert aufgeführt.

Gemäß den Rangrücktrittsvereinbarungen mit den Banken verwendete die Klägerin 20 % des Jahresüberschusses nach § 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 des Handelsgesetzbuches (HGB) aus den Wirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 zur Zinszahlung und Tilgung auf die Altkredite. Entsprechend der Vereinbarung wurden laut Angaben des Finanzamtes die Verpflichtungen wie folgt auf Zinsen und (insoweit jedenfalls unstreitig) auf Tilgungen verteilt:

Wirtschaftsjahr

Zahlungen insges.

Tilgungsanteil

Zahlungsdatum

– DM –

– DM –

1992/93

84.954,00

61.683,49

1) 08.12.1994

2) 28.12.1994

1993/94

7.928,00

5.855,76

1) 24.11.1995

2) 13.06.1996

1) DG-Bank

2) Raiffeisenbank

Auf Grund einer Betriebsprüfung für die streitigen Veranlagungszeiträume im Anschluss an die Steuerbilanz zum 30.06.1994 stellte die Prüferin im Betriebsprüfungsbericht vom 6. Februar 2001 u. a. fest, dass eine Änderung der sonstigen Rücklage gemäß § 27 DMBilG im 1. Wirtschaftsjahr des Prüfungszeitraumes (1994/1995) in Höhe von 67.539,25 DM vorgenommen worden sei. Dies habe die Tilgungsraten der Altkreditverbindlichkeiten betroffen, was in der Mehr- und Weniger-Rechnung (Anlage 2 des Berichtes) ersichtlich sei. Damit sei eine ertragswirksame Korrektur der Verbindlichkeiten zum 01.07.1994 in Höhe von 67.529,25 DM erfolgt.

Auf Grund u. a. auch dieser Ergebnisse der Be...

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