rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im AdV-Verfahren; Beschränkung des im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Betrags durch den Antrag des Erstattungsgläubigers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert im Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids beträgt regelmäßig pauschal 25 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird (Anschluss an FG Berlin, Beschluss vom 10.12.1998 2 B 2507/98, EFG 1999, 312, sowie FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.1994 6 V 10/93, EFG 1994, 714; Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung - Streitwert bei AdV-Verfahren 10% -, z.B. BFH-Beschluss vom 22.11.1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432).

2, Aufgrund des im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatzes darf der zu erstattende Betrag nicht höher festgesetzt werden als der Antrag des Erstattungsgläubiger reicht.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2, 5; GKG § 20 Abs. 3; BRAGO § 9 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 139 Abs. 3 S. 3, § 149

 

Gründe

I.

Im Antragsverfahren nach § 69 FGO war zwischen den Parteien die Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) auf Grund von Garantierückstellungen, einer zu Gunsten des Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung und von Pachtzinszahlungen streitig. Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens setzte der Antragsgegner die Vollziehung im Umfang von 51.167,– DM teilweise aus. Mit Beschluss vom 31. August 1999 setzte der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts die Vollziehung der streitigen Körperschaftsteuer- und Zinsbescheide insgesamt aus und auferlegt die Kosten dem Erinnerungsgegner. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Mit Antrag vom 2. Dezember 1999 beantragte die Erinnerungsführerin Kostenfestsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 1.996,– DM. Sie ging dabei von einem Streitwert von 157.421 DM und einer 80%-tigen Gebühr aus. Auf den Antrag wird wegen der Berechnung verwiesen.

Der Erinnerungsgegner beantragte mit Schreiben vom 12. Januar 2000 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Berechnung der Gebühren aus einem Streitwert für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von 10 vom Hundert von 157.421,– DM und hielt auch in späteren Stellungnahmen an dieser Auffassung fest.

Daraufhin beantragte die Erinnerungsführerin unter Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 10. Dezember 1998 (2 B 2507/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 312) die Gebühren aus einem Streitwert von 25 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes festzusetzen und errechnete einen Streitwert in Höhe 39.355,– DM und Gebühren in Höhe von insgesamt 1.052 DM. Auf die Berechnung wird verwiesen.

Der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgericht erließ am 18. Mai 2000 folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss:

„…..

werden auf Antrag

vom 02.12.1999 die nach dem Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 31.08.1999 von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten gemäß § 149 FGO auf

DM 427,00

(in Worten: DM vierhundertsiebenundzwanzig 0/100) festgesetzt.

Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen (§ 139 Abs. 3 FGO)

Streitwert: 20.858,84 DM

DM

Finanzgerichtliches Verfahren

10/10 Prozessgebühr

387,00

(§§ 114 Abs. 1, 2 und 5, 40, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)

Entgelte für Post- und Telekomm.-Dienstleistungen

40,00

(§ 26 BRAGO)

zu erstattende Aufwendungen

427,00

Erläuterungen

Der Streitwert bemisst sich in Aussetzungsverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – auf 10 v.H. des begehrten Aussetzungsbetrages (z.B. Beschluss des BFH vom 05.05.1999, BFH/NV 1986, 346). Maßgebend ist dabei der weitestgehende Antrag während des gerichtlichen Verfahrens. Im Streitfall sind dies 10 v. H. von 208.588,39 DM (vgl. auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 01.07.1998 Seite 2).

Die nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – festzusetzenden Gebühren für das Antragsverfahren ermäßigen sich um 10 von Hundert, weil die Antragstellerin ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat und die Beauftragung des Bevollmächtigten zur Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach dem 30.06.1996 erfolgte (vgl. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 a zum Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990, Bundesgesetzblatt – BGBl – II 1990, 885, 935 i. V. m. § 2 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15.04.1996, BGBl I 1996, 604).”

Gegen diesen am 29. Mai 2000 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Erinnerungsführerin mit Telefax vom 9. Juni 2000 Erinnerung ein und führte zur Begründung an, dass es zwar richtig sei, dass die herrschende Meinung bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von einem Streitwert von 10 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes ausgehe. Das FG B habe aber (EFG 1999, 312) im Anschluss an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für diese Verfahren einen Streit...

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