BMF, 11.12.2014, IV D 3 - S 7340/14/10002

Nach dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266, BStBl 2014 I S. 1126) wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wirkung vom 1.1.2015 neu geregelt. Gleichzeitig wurden der bisherige § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 bis 13 UStG aufgehoben und § 3a Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 UStG an diese Neuregelungen beim Leistungsort angepasst.

Darüber hinaus wurde für Unternehmer, die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen als dem, in dem sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, ein besonderes Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 4e und § 18h UStG) eingeführt. Das besondere Besteuerungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG), das bis zum 31.12.2014 auf Unternehmer beschränkt war, die im Gemeinschaftsgebiet Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, wird ab 1.1.2015 auf Unternehmer erweitert, die Telekommunikationsdienstleistungen und/oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) wird die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung geändert und eine Reihe von Auslegungsvorschriften zu den Ortsregelungen bei sonstigen Leistungen geändert oder – insbesondere zum Dienstleistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer – ergänzt.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist an diese Neuregelungen anzupassen.

Außerdem wird zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten beim Übergang auf die neuen Regelungen eine unionsweit abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Umsätze eingeführt, wenn für diese Umsätze vor dem 1.1.2015 Anzahlungen vom Leistungsempfänger entrichtet worden sind.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.12.2014, IV D 3 – S 7015/14/10001 (2014/1073025), BStBl 2014 I S. 1622, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   
  a) Nach der Angabe „3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG” wird die Angabe „3a.9a. Ort der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen” eingefügt.
     
  b) Nach der Angabe „18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen” werden die Angaben „18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen” und „18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen” eingefügt.
     
  c) Nach der Angabe „18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer” wird die Angabe „18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen” eingefügt.
     
  d) Nach der Angabe „22.3 Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben” wird die Angabe „22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG” eingefügt.
   
2. Abschnitt 3a.1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
   
  „Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 UStG wird auf Abschnitt 3a.14 verwiesen.”
   
3. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:
   
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8 Sätze 1 und 3” durch die Angabe „Abs. 8” ersetzt.
     
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
     
    „eine Betriebsstätte kann nur angenommen werden, wenn sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die an sie für ihren eigenen Bedarf erbracht werden, zu empfangen und zu verwenden.”
     
  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
     
    „(5a) 1Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Absatz 1) an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbracht und muss der Leistungsempfänger an diesem Ort physisch ...

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