Leitsatz

Für die Bemessung einer dauerhaften Teilwertminderung ist eine typisierende Betrachtung zulässig. Die Grenzen, die das BMF für zulässig hält, sind jedoch nicht angemessen. Soll eine Teilwertminderung allein auf gesunkene Börsenkurse gestützt werden, muss dieser um mehr als 20 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter die Erwerbskosten gesunken sein.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hielt am 31.12.2001 drei Aktienpositionen im Anlagevermögen, deren Kurs zwischen 10 und 35 % unter den Anschaffungswerten lagen. Sie nahm in entsprechender Höhe Teilwertabschreibungen vor, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil die zum Bilanzstichtag eingetretenen Wertminderungen nicht als "voraussichtlich dauernd" anzusehen seien. Dabei berief sich das Finanzamt auf das Schreiben des BMF vom 26. März 2009 (BStBl 2009 I S. 514). Danach sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nur auszugehen, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei. Die Klägerin machte dagegen geltend, das Gesetz fordere nicht, dass die Wertminderung "wesentlich" sein müsse. Daher gebe es keine Rechtsgrundlage für die Festlegung bestimmter Schwellenwerte.

 

Entscheidung

Der Teilwert ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden müsse. Bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen. Dabei sind Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen. Nach Auffassung des FG kann eine Teilwertabschreibung nur dann allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt werden, wenn entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liegt oder der Börsenkurs an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liegt.

 

Hinweis

Im Ergebnis richtet sich das Urteil gegen den Umfang der typisierenden Betracht des BMF vom 26. März 2009 (BStBl 2009 I S. 514), weil es keine Erkenntnis gebe, wonach ein Rückgang des Börsenkurses um 40% üblicherweise kurz- bis mittelfristig wieder aufgeholt werde. Auch der BFH hat in seinem Urteil I R 58/06 die 40 % Grenze nur am Rande und nur für den entschiedenen Einzelfall erwähnt, ohne daraus eine Regel abzuleiten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 31.08.2010, 9 K 3466/09 K,G

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