Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte sind umsatzsteuerlich komplex. Der Austritt des VK aus der EU hat auf entsprechende Geschäfte teilweise erhebliche Auswirkungen. Bis zum Austritt des VK gelten britische Unternehmen als Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet. Daher konnten sie unter Einsatz einer britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer grundsätzlich Partei eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (vgl. § 25b UStG) sein. Dies ändert sich durch den Austritt entscheidend.

Wenn bisher ein grenzüberschreitendes Reihengeschäft zwischen Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der EU stattgefunden hat, bei dem ein britischer Unternehmer oder ein anderer Unternehmer mit einer britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten ist, konnte dieses Geschäft bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als Dreiecksgeschäft behandelt werden. Dementsprechend musste sich der mittlere Unternehmer weder im Abgangsland noch im Bestimmungsland umsatzsteuerlich erfassen lassen. Mit der Änderung des Status des VK zum Drittland sind britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern keine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mehr. Daher können sie in Dreiecksgeschäften keine Rechtsfolgen mehr entfalten. Im geschilderten Fall käme es daher zu einer Registrierungspflicht des mittleren Unternehmers in einem der anderen Staaten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der deutsche Unternehmer Schluck GmbH verkauft eine Charge deutsches Bier an einen Kunden in Paris, Frankreich. Das Bier bestellt die Schluck GmbH unmittelbar bei einem Lieferanten in München, von wo es durch den Lieferanten direkt nach Paris versendet werden soll. Die Schluck GmbH ist aus anderen Gründen (auch) im VK mehrwertsteuerlich registriert.

Die Schluck GmbH konnte bis zum Brexit unter ihrer britischen USt-IdNr. handeln und damit, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt waren, Empfänger einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung für das Bier sein. Steuerschuldner der Anschlusslieferung war der französische Abnehmer.

Die Dreiecksregel ist nach dem Brexit nicht mehr anwendbar. Die Schluck GmbH muss sich nun grundsätzlich in Frankreich registrieren. Akzeptiert sie stattdessen vom Münchner Lieferanten (wegen fehlender nicht-deutscher USt-IdNr.) eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer, riskiert sie, dass sie diese nicht als Vorsteuer geltend machen kann (§ 14c Abs. 1 UStG).

Das gleiche Problem stellt sich, wenn Ware in einem Reihengeschäft aus einem EU-Staat nach Großbritannien verkauft wird. Bisher bestand hier die Möglichkeit, eine Registrierung des mittleren Unternehmers im Abgangsstaat oder im VK bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen durch Anwendung der Dreiecksregelung zu vermeiden. Diese Möglichkeit entfällt ab Austritt. Es ist nunmehr nach den allgemeinen Reihengeschäftsregeln zu prüfen, wo sich der umsatzsteuerliche Lieferort der Lieferung des mittleren Unternehmers befindet und ob dieser ggf. im Abgangsland oder in Großbritannien registrierungspflichtig wird.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der deutsche Unternehmer Fritz GmbH verkauft eine Ladung Werkzeugteile an einen Kunden in London, VK. Die Teile bestellt die Fritz GmbH unmittelbar bei einem Lieferanten in Brüssel, Belgien, von wo sie durch den Lieferanten direkt nach London versendet werden.

Es handelt sich um ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft. Bisher konnten die Beteiligten durch die Dreiecksregelung eine Registrierung in anderen Staaten vermeiden, wenn die Fritz GmbH jeweils unter ihrer deutschen USt-IdNr. auftrat und die weiteren Bedingungen erfüllt waren.

Zukünftig befindet sich der Lieferort der Lieferung der Fritz GmbH weiterhin in Großbritannien. Es ist nach dem dann geltenden britischen Recht zu prüfen, ob eine Registrierung erforderlich wird. Die Dreiecksregel ist nicht mehr anwendbar.

 
Hinweis

Praxishinweis

Vorsicht bei Reihengeschäften nach dem Brexit, an denen britische Unternehmen beteiligt sind. Britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ermöglichen es nicht mehr, die Dreiecksregel zu nutzen. Damit drohen Registrierungspflichten im Ausland.

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