Auch im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes führt die steuerliche Einordnung des VK als Drittstaat zur Nichtanwendung wesentlicher Steuerbefreiungen. Insbesondere die Steuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ac ErbStG) und die Vergünstigung für vermietete Wohngrundstücke (§ 13d ErbStG) werden nur für in der EU/im EWR belegenes Vermögen gewährt.

Durch den im Rahmen des Brexit-StBG neu eingeführten § 37 Abs. 17 ErbStG wird lediglich sichergestellt, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das VK nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, der Status quo gewahrt bleibt. Für Erwerbe danach und somit ab dem 01.01.2021 gilt das VK, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, jedoch vollumfänglich als Drittstaat.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A ist für drei Jahre nach Deutschland entsandt. In Deutschland hat er eine kleine Wohnung angemietet. Während des Auslandseinsatzes des A lebt seine Ehefrau weiterhin am Familienwohnsitz im VK. A verstirbt am 01.02.2021 bei einem Unfall.

Lösung

Da A (der Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes einen deutschen Wohnsitz hatte, unterliegt der gesamte Vermögensanfall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Dies gilt auch für Vermögen im Ausland. Das Eigenheim in London ist nach §§ 157 ff. BewG zu bewerten. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist eine Wohnung oder ein Eigenheim von der Erbschaftsteuer befreit, sofern es bis zum Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist und die erbende Ehefrau dieses weiterhin als Familienheim nutzt. Dies gilt auch für Immobilien innerhalb der EU oder dem EWR. Ab dem 01.01.2021 kann die Steuerbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die gleiche Regelung gilt für die Schenkung eines Familienheims an den Ehegatten sowie für die Vererbung eines Familienheimes an das eigene Kind.

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