Leitsatz

Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen, sodass auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte die Entstehung der im Rahmen eines Umzugs angefallenen Aufwendungen durch Vorlage entsprechender Quittungen nachgewiesen und deren beruflichen Bezug (Taxifahrten anlässlich von Wohnungsbesichtigungen) glaubhaft gemacht. Das Finanzamt versagte gleichwohl den geltend gemachen Werbungskostenabzug.

 

Entscheidung

Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und gab der Klage statt. Die geltend gemachten Taxifahrten waren durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Das öffentliche Umzugskostenrecht (siehe R 9.9 Abs. 2 LStR) kann dabei zwar Leitlinie sein, hierdurch wird aber weder der Werbungskostenabzug begründet noch beschränkt. Hieraus folgt, dass die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden können (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch frei, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 18.05.2018, 4 K 194/18

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