BMF, 29.4.2019, IV C 7 - S 2291/19/10001

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der besonderen Forstschäden des Jahres 2018

Bezug: Abstimmung gemäß § 21a Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz vom 4.4.2019 – IV C 7 – S 2291/19/10001 – DOK 2019/0277164

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewältigung der besonderen Forstschäden des Jahres 2018 für die abweichenden Wirtschaftsjahre 2017/2018 und 2018/2019 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr bundeseinheitlich das Folgende:

 

I. Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei größeren Schadensereignissen

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann für Kalamitätsholz, das auf Schadensereignissen beruht, die im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 entstanden sind, von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz.

 

II. Steuersatz für Kalamitätsholz bei größeren Schadensereignissen

Für Kalamitätsholz, das auf Schadensereignissen beruht, die im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 entstanden sind und gemäß § 34b Absatz 4 Nummer 2 EStG spätestens bis zum 31.3.2019 der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt wurden, gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gemäß § 163 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AO i. V. m. § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG und R 34b.7 Absatz 4 EStR, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Absatz 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für diese Schadensereignisse anerkannt wurde (§ 34b Absatz 4 EStG). Für die Gewährung der Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Absatz 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.

 

III. Schlussvorschriften

Die Verwaltungsanweisungen der vom Sturmtief „Friederike” betroffenen Länder, die diesen Regelungen entgegenstehen, sind aufgrund dieser bundeseinheitlichen Regelung nicht (mehr) anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer – http://www.bundesfinanzministerium.de – zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 34b

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 463

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