1Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen

 

1.

ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;

 

2.

Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,

 

a)

um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,

 

b)

um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder

 

c)

weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.

2Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.

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