Persönliche Stundungsgründe müssen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ergeben. Dabei muss der Steuerpflichtige sowohl stundungsbedürftig als auch stundungswürdig sein.

Stundungsbedürftigkeit setzt eine erhebliche, eine Stundung rechtfertigende Härte voraus. Dies kann z. B. der Fall sein bei­

  • Krankheit des Steuerpflichtigen,
  • größeren geschäftlichen Verlusten,
  • Saisongeschäften, z. B. während der Baupause wegen ungünstiger Witterung im Baugewerbe oder im Hotelgewerbe in der Nebensaison,
  • hohen betrieblichen Verbindlichkeiten aufgrund betriebsnotwendiger Investitionen, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen unvermeidbar für seinen Betrieb gebunden ist und die Aufrechterhaltung dieses Betriebs zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz erforderlich ist[1],
  • durch Naturkatastrophen verursachte Liquiditätsengpässe.­

Neben der Stundungsbedürftigkeit muss jedoch auch die Stundungswürdigkeit gegeben sein.

Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht über die zur Erfüllung der Steueransprüche notwendigen Mittel verfügt, d. h. den Zahlungsengpass nicht selbst verschuldet hat.[2] Kein Verschulden liegt z. B. vor, wenn ein Unternehmer betriebsnotwendige Investitionen durchführen musste, um den Bestand des Unternehmens zu sichern.

Grundsätzlich ist nur derjenige nicht stundungswürdig, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich die Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragt und damit eine hohe Nachzahlung verursacht. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Mittel anderweitig verwendet, obwohl dies nicht zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist.[3]

Sind Zahlungsmittel oder die Möglichkeit zur Aufnahme eines Kredits zu banküblichen Konditionen beim Antragsteller vorhanden oder könnte er solche beschaffen, ist die Einziehung des Steueranspruchs nur dann mit einer erheblichen Härte verbunden, wenn diese Mittel für den Lebensunterhalt oder den Betrieb des Steuerpflichtigen zwingend erforderlich sind und infolgedessen ihre Verwendung zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis unzumutbar ist. Der Steuerschuldner muss daher erforderlichenfalls vorhandene Wertpapiere veräußern oder Bankkredite in Anspruch nehmen, um bei Fälligkeit der Steuerschuld zahlen zu können, wenn dadurch sein Lebensunterhalt oder sein Betrieb nicht gefährdet ist.­

Dagegen wird die Stundungswürdigkeit nicht schon von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der fällige Steueranspruch hinterzogen worden ist oder dass erhebliche Steuernachforderungen durch die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen entstanden sind. Allerdings muss sich derjenige, der eine Stundung begehrt, ein steuerliches Fehlverhalten als Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit vorhalten lassen, wenn das steuerliche Fehlverhalten wesentliche und vorwerfbare Ursache für die unpünktliche Steuerzahlung war.[4]

Allein aus der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt jedoch noch keine Stundungsunwürdigkeit.[5]

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