Kommentar

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören ( § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ).

Die Fragen,

  • ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs zu der eines gewerblichen Betriebs verändert hat und
  • wann der Beginn einer solchen Entwicklung eingeleitet wurde,

sind nicht schon bei Überschreiten der Tierbestandsgrenzen des § 51 Abs. 1 BewG (Vieheinheiten je ha) zu bejahen.

Ein nachhaltiges Überschreiten dieser Grenzen setzt weiterhin voraus, daß der Vorgang nicht nur vorübergehend ist und auf einem Entschluß des Steuerpflichtigen beruht, die überschreitenden Viehbestände dauerhaft zu halten.

Eine solche Prüfung ist auch dann geboten, wenn infolge langfristiger und hoher Investitionen die Viehbestandsgrenzen in vier nacheinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.05.1996, V R 118/92

Anmerkung:

Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb richtet sich bei der Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 12. 1. 1989, V R 129/84, BStBl 1989 II S. 432; Abschn. 264 Abs. 1 UStR ). Ertragsteuerrechtlich ist ein nachhaltiger Strukturwandel eines landwirtschaftlichen Mastbetriebs zu einem Gewerbebetrieb infolge hoher langfristiger Investitionen in zwei Formen möglich: durch ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die erst im Zusammenhang erkennen lassen, ob und in welchem Zeitpunkt die Gewerblichkeit begründet wurde (schrittweiser Strukturwandel); des weiteren in Abhängigkeit von einem Entschluß des Steuerpflichtigen, wobei die getroffenen Einzelmaßnahmen der Durchführung des Entschlusses dienen (BFH, Urteil v. 4. 2. 1976, I R 113/74, BStBl 1976 II S. 423). Die Besprechungsentscheidung übernimmt diese Unterscheidung, führt jedoch zu Recht aus, daß für beide Fallgruppen nicht allein das Überschreiten der Viehbestandsgrenzen genügt.

Land- und Forstwirtschaft

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