Kurzbeschreibung

Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit, der auf der Arbeitstagung der Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurde.

Vorbemerkungen

Der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit wurde beschlossen auf der Arbeitstagung der Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland am 15. und 16.6.2009 in Hannover. Er hat den Stand Dezember 2021.[1]

Der Streitwertkatalog enthält eine Zusammenstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung. Er versteht sich vor dem Hintergrund der seit dem 1.1.2002 ausgeschlossenen Streitwertbeschwerde[2] an den Bundesfinanzhof als Beitrag zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und folgt mit dieser Intention den bereits für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[3] und Sozialgerichtsbarkeit[4] vorliegenden Streitwertkatalogen.

Der Streitwertkatalog erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Verbindlichkeit. Mit den in diesem Katalog angegebenen Werten werden – soweit diese nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen – lediglich Empfehlungen ausgesprochen. Die verbindliche Festsetzung des im Einzelfall zutreffenden Streitwertes obliegt allein dem zuständigen Gericht.

Entsprechend dem Grundgedanken des Katalogs sind in der Regel Richtwerte und keine Rahmenwerte angegeben worden.

Der Streitwertkatalog will zugleich einen Beitrag zur gerichtsbarkeitsübergreifenden Vereinheitlichung der Streitwertrechtsprechung leisten. Die empfohlenen Richtwerte orientieren sich deshalb, soweit nicht Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

[1] Veröffentlicht auf den Internetseiten des FG Münster.
[2] Vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
[3] Veröffentlicht u.a. auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsgerichts.

I. Allgemeines

Der Streitwert ist Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren sowie für die Gebühren der bevollmächtigten Rechtsanwälte, Steuerberater und anderer Prozessbevollmächtigter, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Darüber hinaus hat der Streitwert Bedeutung im Rahmen des § 94a FGO, wonach das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt.

1. Grundlagen

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Auch wenn eine Erhöhung der Steuer begehrt wird, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer.[1] Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Zukunft[2], d.h. wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Bescheide beeinflusst, ist der Streitwert insoweit zu erhöhen.[3] Dabei darf das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. in Kindergeldangelegenheiten[4] der einfache Jahresbetrag nicht überschritten werden (§ 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG). Sind mehrere Jahre im Streit, ist die Erhöhung auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen Streitjahre begrenzt.[5] § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG findet keine Anwendung, wenn dieselbe rechtliche Problematik in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist.[6] Insoweit reicht es aber grundsätzlich aus, wenn eindeutig bestimmbar ist, dass die künftigen steuerlichen Auswirkungen dem Grunde nach eintreten werden und ihre Höhe einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann.[7] Im Übrigen ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur anwendbar, wenn sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG richtet, nicht aber in Fällen des § 52 Abs. 1 GKG.[8]

Der Streitwert darf gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG 1.500 EUR (bzw. 1.000 EUR für Verfahren, die bereits vor dem 1.8.2013 anhängig waren) nicht unterschreiten (sog. Mindeststreitwert). Auch beim Ansatz des Mindeststreitwerts kommt eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Betracht.[9] Für Kindergeldangelegenheiten (gilt auch für Verfahren betreffend Kostenentscheidungen in Kindergeldangelegenheiten gemäß § 77 EStG), die seit dem 1.8.2013 eingegangen sind, kommt ein Mindeststreitwert nicht mehr zur Anwendung.[10]

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist als sog. Auffangstreitwert ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Diese Grundsätze gelten – mit Ausnahme des Mindeststreitwertes[11] – auch f...

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