Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage oder bei einer Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (Steuerbescheid) betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Möglichkeit gilt nur für das FG, nicht auch in der Rechtsmittelinstanz vor dem BFH. Das FG kann hier ohne mündliche Verhandlung entscheiden, auch wenn die Beteiligten nicht ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt haben. Das Gericht hat aber auch in diesem Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. es muss die Beteiligten auf rechtserhebliche Umstände hinweisen, die ihnen möglicherweise bis dahin entgangen sind. Ferner hat das FG den Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Es muss also wie auch sonst den Sachverhalt von Amts wegen aufklären und darf insbesondere Beweisanträge nicht übergehen.

Auf Antrag eines Beteiligten muss jedoch mündlich verhandelt werden (§ 94a Satz 2 FGO).

Der Grundsatz, dass das FG auf einen ausdrücklichen Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen muss, gilt aber nicht uneingeschränkt. Dem FG verbleibt nämlich die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid nach § 90a FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn die Beteiligten ausdrücklich mündliche Verhandlung beantragt haben. Denn § 90a FGO wird durch § 94a FGO nicht suspendiert.

Gegen einen ablehnenden Gerichtsbescheid steht dem Kläger sodann jedenfalls der Antrag auf mündliche Verhandlung offen (§ 90a Abs. 2 FGO), so dass ihm auch in diesem Fall die Möglichkeit, sein Begehren selbst dem Gericht mündlich vorzutragen, erhalten bleibt.

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