Wird darum gestritten, ob die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zu Recht ergangen ist, bemisst sich der Streitwert auf 50 % der zu erwartenden Steuern.[1] Auch hier wird es in der Praxis sehr schwer sein, den korrekten Streitwert zu ermitteln. Der Streitwert dürfte daher i. d. R. im Schätzungswege ermittelt werden. Im Ausnahmefall ist der Auffangwert i. H. v. 5.000 EUR anzusetzen. Geht es bei der Streitfrage jedoch allein um die Erklärungspflicht, ist generell der Auffangwert anzusetzen.[2] Auch im Streit um die Verlängerung der Abgabefrist ist der Auffangwert anzusetzen.

[1] FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.7.1982, X 113/82, DStZ/E 1983 S. 70.
[2] FG Berlin, Beschluss v. 15.3.1988, VII 27/88, EFG 1988 S. 504.

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