Bei strittigen Pfändungen ist der geschuldete Betrag für die Bemessung des Streitwerts maßgebend. Hat die Finanzbehörde aber im Rahmen einer Drittschuldnererklärung grundsätzlich die Pfändung anerkannt und erstreckt sich diese auch auf Jahre, bei denen noch nicht abzusehen ist, ob die Pfändung überhaupt zum Erfolg führen wird, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.[1]

Wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gestritten, mit der die Finanzbehörde eine Altersrente gepfändet hat, errechnet sich der Streitwert aus dem 36-fachen Betrag des monatlich gepfändeten und überwiesenen Betrags[2] Wird die Klage wegen der Pfändung eines Rechts erhoben, ist der Streitwert i. d. R. nach dem Betrag zu bemessen, der zur Pfändung geführt hat.[3] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wert des Rechts niedriger ist als dieser Betrag.[4] Ist Gegenstand der Pfändung eine Lohnforderung, ist für die Wertberechnung nur der pfändbare Teil zu berücksichtigen. Dieser ist mit dem 3-fachen Jahresbetrag anzusetzen.[5]

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