Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag und ggf. auf die Kirchensteuer, soweit der Steuerzahler oder sein Ehegatte einer hebeberechtigten Kirche angehören, werden grundsätzlich zusammen mit den Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt. Formal handelt es sich um jeweils gesondert anfechtbare Bescheide.

Bemessungsgrundlage für diese sog. Zuschlagsteuern ist die für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ermittelte voraussichtliche Einkommensteuerschuld.

 
Wichtig

Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 so gut wie weg

Ab dem Jahr 2021 wird die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag deutlich angehoben. Damit entfällt für 90 % aller bisherigen Zahler die Abgabe komplett.

Im VZ 2020 wurde der Solidaritätszuschlag erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR/1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze erhöht sich ab 1.1.2021 auf 16.956 EUR/33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung).

Bei sonstigen Bezügen wird für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, auf die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs abgestellt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags ist auch weiterhin die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug.

Dabei sind für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer Besonderheiten zu beachten:

  • Besteht für mindestens ein Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag, ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf diejenige fiktive Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Freibeträge für Kinder errechnen würde.[1]

    Die Doppelbelastung der Gewerbetreibenden durch Einkommensteuer einerseits und Gewerbesteuer andererseits wird dadurch reduziert oder im Idealfall beseitigt, dass die Einkommensteuer um das 4-Fache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt wird.[2] Diese Einkommensteuer-Ermäßigung wird bei der Berechnung der Kirchensteuer – zugunsten der hebeberechtigten Religionsgemeinschaften – nicht übernommen.[3]

  • Außerdem sollen die Kirchengemeinden durch das Teileinkünfteverfahren keine Steuereinbußen erleiden. Die nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Zins- und Dividendenerträge werden deshalb für die Kirchensteuer-Berechnung in voller Höhe als Einkommen angesetzt. Abzuziehen sind andererseits die wegen des Teilabzugsverbots[4] bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigten Betriebsausgaben.[5]

Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag werden für Jahre bis einschließlich 2020 nur festgesetzt, wenn die ggf. korrigierte Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage bei Anwendung des Grundtarifs mehr als 972 EUR und bei Anwendung des Splittingtarifs mehr als 1.944 EUR beträgt. Ab 2021 liegen diese Freigrenzen bei 16.956 EUR bzw. 33.912 EUR.[6] Der Steuersatz beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage, begrenzt zusätzlich auf 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Differenzbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Betrag von 16.956 EUR bzw. 33.912 EUR (bis 2020: 972 EUR bzw. 1.944 EUR ).[7]

Vorauszahlungen zur Kirchensteuer werden je nach Bundesland mit 8 % oder 9 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten, wenn sie unterschiedlichen Konfessionen angehören (konfessionsverschiedene Ehe) oder nur einer der Ehegatten kirchensteuerpflichtig ist (glaubensverschiedene Ehe).

Gehören die Ehegatten verschiedenen Konfessionen an, werden die Vorauszahlungen bei der Zusammenveranlagung aus der gemeinsamen Bemessungsgrundlage berechnet.[8] Im Fall einer Einzelveranlagung bildet die auf den einzelnen Ehegatten anteilig entfallende Steuerschuld die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung seiner Kirchensteuer-Vorauszahlungen. Bei der glaubensverschiedenen Ehe zahlt nur das Kirchenmitglied Vorauszahlungen auf seine anteilige Steuerschuld.

Die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer sind wie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten.

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