OFD Münster, 7.11.2008, S 2210 - 45 - St 22 - 31

Nach § 20 Abs. 2b EStG ist § 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 20 Abs. 2b Satz 2 EStG).

Auf Anfrage der kreditwirtschaftlichen Verbände hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass § 20 Abs. 2b Satz 2 i.V.m. § 15b EStG nicht anwendbar ist, wenn der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen vor dem 1.1.2009 erfolgt und die positiven Erträge erst nach dem 1.1.2009 fällig werden.

Danach führen die gezahlten Stückzinsen im Erwerbsjahr zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Steuerbelastung unterliegen. Die Zinseinnahmen des Jahres 2009 unterliegen der 25 %-igen Abgeltungsteuer.

Entsprechendes gilt beim Erwerb von Investmentanteilen unter Zahlung von Zwischengewinnen.

Dieser Aussage des BMF lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Wertpapiererwerb mit Eigenkapital finanziert wurde. Inzwischen ist die Frage gestellt worden, ob § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auch im Falle eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs entsprechend der o.g. Aussage nicht anwendbar sei.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Das Verlustverrechnungsverbot des § 15b Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2b EStG ist anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte höher sind als 10 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals (§ 15b Abs. 3 EStG).

Daher können Verluste aus gezahlten Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen im Falle einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden.

 

Normenkette

EStG § 15b

EStG § 20 Abs. 2b

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