OFD Magdeburg, 13.6.2008, S 2252 - 104 - St 214 V

Mit dem JStG 2007 vom 13.12.2006 (BStBl 2007 I S. 28) wurde die Regelung des § 15b EStG zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf die folgenden Sachverhalte § 20 Abs. 2b Satz 2 i.V.m. § 15b EStG nicht anwendbar:

  1. Ein Anleger erwirbt festverzinsliche Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen (negative Einnahmen). Die positiven Erträge (d.h. die Zinsen) werden nach dem 1.1.2009 (also im Anwendungszeitraum der Abgeltungsteuer) fällig. Der Ausweis von Stückzinsen entspricht den Marktusancen und ist erforderlich, damit der bisherige Gläubiger den Gegenwert des ihm zustehenden (anteiligen) Zinsanspruchs realisieren kann.
  2. Ein Anleger erwirbt Investmentfondsanteile unter Zahlung von Zwischengewinnen. Die positiven Kapitalerträge (ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge) fließen nach Einführung der Abgeltungsteuer zu.
 

Normenkette

EStG § 15 b

EStG § 20 Abs. 2 b Satz 2

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