Leitsatz

Der Einbau von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen "in" ein Gebäude und damit "in" ein Bauwerk ist in den Streitjahren 2008 bis 2010 weder eine Werklieferung noch eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2008, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.

 

Sachverhalt

Der Kläger vertreibt und montiert Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen sowie sonstige umweltfreundliche Techniken. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 wurden ihm gesondert in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge für den Bezug von Auf-Dach- Photovoltaikanlagen gekürzt, weil es sich nach Ansicht des Finanzamtes um "Bauleistungen" gehandelt habe und damit die Steuerschuldnerschaft nach § 13b anzuwenden gewesen wäre.

 

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die den streitgegenständlichen Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Eingangsleistungen hat der Kläger ausschließlich zur Montage und Installation von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen bei seinen Kunden bezogen. Zwar schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist, der Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erbringt. Vorliegend wurden jedoch vom Kläger keine "Bauleistungen" an Bauwerken erbracht. Nach Ansicht des Finanzgerichts gehören Betriebsvorrichtungen im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht zu den Bauwerksbestandteilen. Sie dienen einem gegenüber dem Bauwerk eigenständigen Zweck und haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich angebracht. Die durch den Kläger an seine Kunden gelieferten und montierten Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gehören – anders als dachintegrierte Photovoltaikanlagen – auch nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (§ 94 BGB). Solche Anlagen sind für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als fertiggestellt angesehen. Deshalb ist der Einbau von Betriebsvorrichtungen in ein Gebäude und damit in ein Bauwerk im Hinblick auf die eigenständige Betriebsfunktion der Betriebsvorrichtungen weder eine Werklieferung noch eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2008, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Mithin haben die Vorleistenden im Streitfall zutreffend die gesetzlich geschuldete Steuer in ihren Rechnungen ausgewiesen, welche der Kläger zu Recht als Vorsteuer abgezogen hat.

 

Hinweis

Zu der im Streitfall geltenden Rechtslage hat der BFH bereits mit Urteil BFH, Urteil v. 28.8.2014, V R 7/14, entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind. Diese Rechtsprechung wurde von der Finanzverwaltung jedoch nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet (vgl. BMF, Schreiben v. 28.7.2015, III C 3 – S 7279/14/10003, BStBl 2015 I S. 623). Schließlich wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen "klarstellend" überarbeitet (vgl. auch BMF, Schreiben v. 10.8.2016, III C 3 – S 7279/16/10001, BStBl 2016 I S. 820).

Nach aktuellem Gesetzeswortlaut unterliegen ganz allgemein "Bauleistungen (einschließlich Werklieferungen …) im Zusammenhang mit Grundstücken" der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, sofern der Leistungsempfänger ebensolche Umsätze erbringt. Außerdem stellt das Gesetz klar, dass als Grundstücke insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen gelten, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Die Finanzverwaltung wendet die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nun ganz allgemein an auf Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Photovoltaikanlagen), vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2018, 1 K 1029/18

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