Kommentar

Zum 1.10.2014 sind (ohne weitere Übergangsregelung durch die Finanzverwaltung) die neuen gesetzlichen Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen in Kraft getreten. Wird eine Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgeführt, wird der Leistungsempfänger dann zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen ausführt. Dass er diese Voraussetzungen erfüllt, wird ihm regelmäßig durch eine Bescheinigung[1] des zuständigen Finanzamts bestätigt.

Wichtig

Nach der Gesetzesbegründung[2] ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen ausführt, wenn er selbst mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen ausführt. Aus Vereinfachungsgründen ist dabei auf die Umsätze des Vorjahrs abzustellen. Hat der Unternehmer noch keine solchen Leistungen ausgeführt, ist davon auszugehen, dass er als bauleistender Unternehmer anzusehen ist, wenn er voraussichtlich mehr als 10 % seiner weltweit auszuführenden Umsätze im Bereich von Bauleistungen ausführen wird.

Nachdem der BFH[3] in seiner Entscheidung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen die früher von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung – die jetzt im Wesentlichen mit der ab dem 1.10.2014 geltenden gesetzlichen Rechtslage übereinstimmt – als nicht rechtssicher beurteilt hatte, und die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen nur dann angenommen hatte, wenn der Leistungsempfänger die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung unmittelbar für eine von ihm ausgeführte Bauleistung verwendet hatte, hat die Finanzverwaltung[4] mit Übergangs- und Vereinfachungsregelungen reagiert. Die Finanzverwaltung beanstandete es dabei nicht, dass bei Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014[5] begonnen wurden, die Vertragsparteien einvernehmlich die Abrechnung der Leistung noch weiterhin unter Annahme der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger vornehmen konnte, selbst wenn sich dies nach dem Urteil des BFH so nicht ergeben würde.

Die Finanzverwaltung stellt jetzt in ihrem ergänzenden Schreiben klar, dass die Nichtbeanstandungsregelung auch dann gilt, wenn mit der Ausführung der Bauleistungen vor dem 15.2.2014 begonnen wurde, die Leistung aber nach dem 30.9.2014 unter Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen ausgeführt wird. Die Vertragsparteien können auch in diesem Fall – einvernehmlich – noch von einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgehen, auch wenn der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1.10.2014 geltenden Fassung nicht zum Steuerschuldner werden würde.

Wichtig

Die Klarstellung zur Nichtbeanstandungsregelung gilt aber nur für die Fälle, in denen mit der Ausführung der Bauleistung vor dem 15.2.2014 begonnen wurde.

Konsequenzen für die Praxis

Die Probleme bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen waren in 2014 eine der Herausforderungen für die Praxis. Die Finanzverwaltung hatte dabei versucht, die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebenden Unsicherheiten durch verschiedene Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelungen zumindest einigermaßen auszugleichen.

Die Beteiligten müssen aber immer individuell prüfen, ob die Inanspruchnahme einer solchen Nichtbeanstandungsregelung sinnvoll ist. Die hier auch über den 1.10.2014 hinaus verlängerte Nichtbeanstandungsregelung für die vor dem 15.2.2014 begonnenen Bauleistungen setzt voraus, dass die Vertragsparteien den Vorgang einvernehmlich so abwickeln, als wenn der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird, selbst wenn dies so nicht sein sollte (z. B. Bauleistungen gegenüber einem Bauträger). Das Risiko an der Inanspruchnahme dieser Nichtbeanstandungsregelung trägt aber immer der leistende Unternehmer. Wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht nach § 13b UStG anmeldet oder diese später von seinem Finanzamt zurückfordert, kann sich der leistende Unternehmer nicht auf diese Regelung berufen. Auch die in § 27 Abs. 19 UStG aufgenommene Regelung zur Abtretung einer sich später (zivilrechtlich evtl.) ergebenden Forderung kann in diesen Fällen nicht angewendet werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.2.2015, IV D 3 – S 7279/111/10002-04, BStBl 2015 I S. 166

[1] USt 1 TG.
[2] Vgl. dazu auch wörtlich Abschn. 13b.3 UStAE.
[5] Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 5.2.2014 im BStBl.

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