Kommentar

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. C Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Einfuhr von Sammlungsstücken von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.

In das allgemeine Anwendungsschreiben zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG[1] hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung aufgenommen, nach der die in einer Anlage 1 zum Schreiben aufgeführten kursgültigen und kursungültigen Silbermünzen dem Regelsteuersatz unterliegen und die nicht in der Anlage aufgeführten Silbermünzen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ohne dass es einer Wertermittlung bedarf.

Wichtig

Die Finanzverwaltung stellt jetzt fest, dass diese Regelung dazu führen kann, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Finanzverwaltung hebt deshalb mit sofortiger Wirkung diese Vereinfachungsregelung auf und streicht die Anlage 1 zum BMF-Schreiben v. 5.8.2004.

Besonders betont wird, dass es sich um ein zweistufiges Prüfungsschema handelt, wonach zunächst die Einordung einer Münze als "Sammlungsstück" und sodann die Überschreitung der "250 %-Grenze" zu prüfen ist.

Konsequenzen für die Praxis

In Zukunft muss für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Einfuhr bei Silbermünzen jeweils nachgewiesen werden, dass es sich um ein Sammlungsstück handelt und die Bemessungsgrundlage mehr als 250 % des Metallwerts beträgt. Die Finanzverwaltung lässt es dabei aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung des Metall-Tagespreises für das folgende Jahr zu, den letzten im November des Vorjahrs festgestellten Silber-Tagespreis anzusetzen.[2]

Wichtig

Der ermäßigte Steuersatz kann nur noch für die Einfuhr in Betracht kommen. Bei Lieferungen im Inland oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 27.9.2022, III C 2 – S 7246/19/10001 :002, BStBl 2022 I S. 1429.

[2] Vgl. dazu BMF, Schreiben v. 1.12.2021, BStBl 2021 I S. 2485. Für Silber ist danach für 2022 von einem Silberpreis i. H. v. 631 EUR/kg auszugehen.

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