BMF, 26.11.1987, IV B 2 - S 2241 - 61/87

Mit Urteil vom 12. November 1985 (BStBl. 1986 II S.311) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß im Falle einer stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (atypische stille Gesellschaft), Schuldner der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 GewStG der Inhaber des Handelsgeschäfts ist. Steuerschuldner sind danach weder die atypische stille Gesellschaft selbst noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit noch der stille Gesellschafter.

Zu der Frage, welche Folgen sich aus diesem Urteil ergeben, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der Gewerbesteuermeßbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für die atypische stille Gesellschaft richten sich gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts und sind diesem als Steuerschuldner bekanntzugehen (§§ 184 Abs. 1, 122 Abs. 1 AO).

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind darüber hinaus keine weiteren Folgerungen zu ziehen.

Es verbleibt also bei der bisherigen ertragsteuerrechtlichen Behandlung der atypischen stillen Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1979 - BStBl. II S. 768 und BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1985 - BStBl 1986 II S. 68). Ist Inhaber des Handelsgeschäfts eine GmbH, so erzielt auch der an ihr atypisch still beteiligte Gesellschafter gewerbliche Einkünfte, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit der GmbH und des an ihr atypisch still beteiligten Gesellschafters die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG erfüllt

Bei der Berechnung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag der atypischen stillen Gesellschaft ist der in § 11 Abs. 1 GewStG für Personengesellschaften vorgesehene Freibetrag von 36 000 DM zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GewStG § 5

GewStG § 11

 

Fundstellen

BStBl I, 1987, 765

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