Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Höchstbetrags in vollem Umfang – und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) – zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG[64].

Kein Ansatz fiktiver Einkünfte: Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen. Die Frage, ob sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert – und deshalb eine Kürzung von Sozialleistungen zu vergegenwärtigen hat –, stellt sich i.R.d. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG nicht. Beachten Sie: Denn auch in einem solchen Fall verweist ihn der Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft auf Einkommen und Vermögen seines Lebenspartners[65].

"Andere Einkünfte und Bezüge": Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 S. 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 S. 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG zu berücksichtigen. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das

  • weder verheiratet noch verpartnert ist und
  • bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt,

ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt[66].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge