OFD Frankfurt, 17.1.2012, S 0270 A - 7 - St 23

Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen

  1. Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch;
  2. Bescheinigungen in Steuersachen in anderen Fällen;
  3. Ansässigkeitsbescheinigungen;
  4. Bescheinigungen nach der Zinsinformationsverordnung.
 

1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gemäß § 22 GrEStG

Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrEStG erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i.S. des § 22 Abs. 1 S. 2 GrEStG geregelten Ausnahmen verweise ich auf den Erlass des FinMin Hessen vom 11.7.2007, S 4540 A – 025 – II 53 (vgl. Rdvfg. vom 23.7.2007, S 4540 A – 7 – St 119).

Die UB ist von dem FA auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrEStG örtlich zuständig ist (Lage-FA). Für die Erteilung der UB durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die Vorlage aus dem GREST-Programm bzw. die PC-Vorlage „GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung (58 0320 0)” zur Verfügung. Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden (vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrESt 16. Aufl., § 22 RdNr. 41, 42).

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.

 

2. Bescheinigung in Steuersachen

In anderen Fällen, z.B. zur Erlangung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, einer Konzession oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, in denen die Forderung einer UB nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, ist eine UB zur Bestätigung der steuerlichen Zuverlässigkeit nicht mehr zu erteilen. Die frühere PC-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung (199)” ist daher entfallen. Für Fälle, in denen nach wie vor ausdrücklich die Erteilung einer UB beantragt wird, ist diese mit der PC-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung – Ablehnung (13 0521 0)” abzulehnen.

 

2.1 Erteilung der Bescheinigung in Steuersachen

In allen Fällen, in denen andere Behörden oder private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen, ist eine Bescheinigung in Steuersachen zu erteilen. Sie kann dem Steuerpflichtigen auf (formlosen) Antrag hin erteilt werden.

Werden steuerliche Bescheinigungen von Behörden oder Privatpersonen bzw. Körperschaften des Privatrechts angefordert, entscheidet das FA im Wege des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine derartige Bescheinigung erteilt werden kann. Zur Erstellung der Bescheinigung steht die PC-Vorlage „Bescheinigung in Steuersachen (13 0520 0)” zur Verfügung. Falls Steuerpflichtige, die die Bescheinigungen in anderen Bundesländern vorlegen, sich wegen des uneinheitlichen Aussehens der Bescheinigungen beschweren, ist ihnen zu erläutern, dass es sich um Bescheinigungen der Finanzbehörden der Länder und nicht um einen bundesweit einheitlich abgestimmten Vordruck handelt.

Eine Bescheinigung soll immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit durch gesetzliche Regelung ausdrücklich gefordert wird (z.B. § 34a der Gewerbeordnung (GewO) für Bewachungsbetriebe, § 34c GewO für Makler, § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes für Gaststättenbetreiber). Damit eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die Bescheinigung zu erteilen ist, hat der Steuerpflichtige in dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.

Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe sollte eine Bescheinigung erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für denjenigen ist, über dessen steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt werden soll.

Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn vor einer Betriebsübernahme der Übernehmer eine Bescheinigung über Rückstände von Betriebssteuern zur Abschätzung des mit der Übernahme verbundenen Haftungsrisikos (§§ 75 AO, 25 HGB) anfordert oder ein privater Auftraggeber im Rahmen seiner Entscheidung über die Auftragsvergabe auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellt. Die Bescheinigung ist in diesen Fällen ausschließlich der Person zuzuleiten, über deren steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt wird.

 

2.2 Inhalt der Bescheinigung

Der Inhalt der Bescheinigung in Steuersachen beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen und ist deshalb eine Wissenserklärung des Finanzamts.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

Die Bescheinigung stellt daher keinen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar...

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