BMF, 27.6.1994, IV B 6 - S 2353 - 380/94

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. bis 11. Mai 1994 (LSt III/94)

Der Bundesfinanzhof hat in den o. a. Urteilen [BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 - VI R 118/89 und BFH-Urteil vom 18. Februar 1994 - VI R 65/92] die Regelungen der LStR, Abschn. 37 und LStR, Abschn. 39 LStR 1993 zur pauschalen Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit in Frage gestellt. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, daß bei einem Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, Verpflegungsmehraufwand auch dann nicht nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden kann, wenn er im Betrieb seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, erfordert grundlegende Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien, die nicht kurzfristig getroffen werden können.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die o. a. BFH-Urteile deshalb nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden.

 

Normenkette

LStR Abschn. 37

LStR 1993 Abschn. 39

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 454

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