Beratungspunkt und Details

Notizen für das Mandantengespräch

oder

die Einkommensteuerakte

ok = geklärt/geprüft

! = Beratungsbedarf

I. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Gehört zum Haushalt des Alleinstehenden ein Kind, betrug der Entlastungsbetrag seit dem VZ 2016 1.908 EUR.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der jährliche Entlastungsbetrag um 2.100 EUR auf 4.008 EUR angehoben. Diese Erhöhung war zunächst nur für die VZ 2020 und 2021 vorgesehen. Nach dem Jahressteuergesetz 2020 gilt die Anhebung auf 4.008 EUR jedoch auch ab dem VZ 2022 weiter.

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR je weiterem Kind.

Unter den folgenden Voraussetzungen können Alleinstehende den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG abziehen:

Der Steuerpflichtige…

  1. erfüllt nicht die Voraussetzungen des Splittingtarifs oder erhält das sogenannte Verwitwetensplitting (vgl. I.1. Alleinstehend)

    und

  2. lebt nicht mit anderen erwachsenen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. I.2. Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person)

    und

  3. zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind für das er Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält (vgl. I.3. Haushaltszugehörigkeit).
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).
 
Beratungshinweis: Notizen  
Unter den oben genannten Voraussetzungen können neben den leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern auch Großeltern und Stiefeltern den Entlastungsbetrag erhalten. In Spezialfällen könnte dies zur Steuergestaltung genutzt werden, wenn die leiblichen Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten würden. Voraussetzung wäre dann, dass z. B. auf einen verwitweten bzw. im Sinne der Regelung alleinstehenden Großelternteil der Kinderfreibetrag übertragen wird und das Kind auch dort im Haushalt lebt.  

I.1. Alleinstehend

Vorbehaltlich einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. I.2 Haushaltsgemeinschaft) wird in § 24b Abs. 3 EStG definiert: Allein stehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind.

Durch die Erwähnung der Verwitweten wird klargestellt, dass auch im Jahr nach dem Todesjahr des Ehegatten der Entlastungsbetrag gewährt wird, auch wenn in diesem Jahr das Splittingverfahren für Verwitwete gewährt wird.
 
Beratungshinweis: Notizen  

Ebenso kann der Verwitwete den Entlastungsbetrag schon ab dem Monat in dem der Ehegatte verstorben ist erhalten.

Da die übrigen Voraussetzungen vorliegen müssen, darf der Verwitwete – um den Erhalt des Entlastungsbetrags zu gewährleisten – bis zum Ende des dem Todesjahr folgenden Jahres nicht erneut heiraten. Bei einer vorherigen Heirat entfallen die Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat.
 

Check:

Der Steuerpflichtige ist im Sinne des Entlastungsbetrags für Alleinstehende alleinstehend.
Notizen ok oder !
   

I.2. Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person

Eine schädliche Haushaltsgemeinschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit einer anderen volljährigen Person zusammenlebt.
 

Ausgenommen sind hingegen volljährige Kinder, die in eine der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

  1. Kinder für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält
  2. Kinder zu denen ein Kindschaftsverhältnis besteht und die einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Die Beschränkung auf das Kindschaftsverhältnis bedeutet insoweit, dass bei z. B. bei Großeltern die Haushaltszugehörigkeit eines Enkels auch dann schädlich ist, wenn dieses Bundesfreiwilligendienst leistet.
  3. die eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ableisten.

Das Zusammenleben mit volljährigen Kindern, die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist daher schädlich für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss des Entlastungsbetrags für Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind bilden, für das ihnen weder ein Freibetrag noch Kindergeld zusteht.

Der Ausschluss des Entlastungsbetrages für Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, begegnet auch generell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, Haushaltsgemeinschaften zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften zu privilegieren.[1]

Einzelheiten zur Haushaltsgemeinschaft, auch bei kurzfristiger Anwesenheit, vorübergehender oder nicht vorübergehender Abwesenheit, vergleiche das BMF-Schreiben v. 23.10.2017.[2]
Notizen  
 
Beratungshinweis: Notizen  

Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI (Pflegestufe I,...

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