BMF, 28.4.1995, IV B 6 - S 2334 - 101/95

Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. bis 24. März 1995 (LSt II/95)

Nach dem BFH-Urteil vom 4.11.1994 (BStBl 1995 II S. 338) gehören Nutzungsüberlassungen zu den Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 8 EStG auf Nutzungsüberlassungen folgendes:

Die Abgrenzung des Begriffs der Dienstleistung in Abschnitt 32 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz LStR 1993 ist durch das BFH-Urteil überholt und deshalb nicht mehr anzuwenden. Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Nutzungsvorteile, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.1994 zufließen.

Der steuerpflichtige Vorteil aus einer leih- oder mietweisen Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie aus zinsgünstigen Darlehen ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn

a) der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend betriebsfremden Dritten zur Nutzung überläßt und
b) der Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.

Im Darlehensfall ist die Voraussetzung des Überwiegens nach Buchstabe a erfüllt, wenn der Arbeitgeber Geld darlehensweise überwiegend betriebsfremden Dritten überläßt; Unterschiede in den Konditionen, zu denen das Geld überlassen wird, z. B. hinsichtlich der Laufzeit des Darlehens, der Dauer der Zinsfestlegung oder der Art der Sicherung, sind In diesem Zusammenhang unerheblich.

Nach § 8 Abs. 3 EStG ist der Bewertung des Vorteils der Preis zugrunde zu legen, zu dem der Arbeitgeber die Leistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der Preis, der nach §§ 3 und 4 der Preisangabenverordnung vom 14.3.1985 (BGBl 1985 I S. 580) in Preisverzeichnissen anzugeben ist, die im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebots anzubringen oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind.

Dabei ist der Preis maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließt. Wird das Entgelt für die Nutzung einer Sache für einen bestimmten Zeitraum festgelegt und trifft der Arbeitgeber entsprechende Festlegungen gegenüber fremden Letztverbrauchern, so ist für den gesamten Zeitraum der Preis maßgebend, zu dem der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Festlegung (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) die Nutzung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten hat. Bei einem Darlehen mit Zinsfestlegung ist für den gesamten Festlegungszeitraum der Effektivzins maßgebend, zu dem der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Festlegung Darlehen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr mit einer Zinsfestlegung angeboten hat, die der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Festlegungsdauer am nächsten kommt.

Als Zuflußzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Nutzungsentgelts anzusehen. Bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung ist der Zufluß in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Entgelt üblicherweise fällig wäre.

Die auf § 8 Abs. 2 EStG beruhenden Wertmaßstäbe des Abschnitts 31 Abs. 7 LStR (für die Kraftwagenüberlassung) und des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR (für Darlehen) sowie Sachbezugswerte für Unterkunft sind in den Fällen der Nummer 2 dieses Schreibens nicht anzuwenden. Wenn es für den Arbeitnehmer günstiger ist, können diese Bewertungsregeln aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Nutzungsüberlassungen weiter angewendet werden,

a) für die das Entgelt für einen bestimmten Zeitraum vor dem 1.1.1995 festgelegt worden ist, soweit die Vorteile im Festlegungszeitraum, spätestens am 31.12.2000 zufließen, oder
b) soweit die Vorteile vor dem 1.7.1995 zufließen.

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG darf in diesen Fällen nicht abgezogen werden.

Werden Vorteile aus einer Nutzungsüberlassung nach § 40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal versteuert, so sind sie auch dann nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten, wenn der Arbeitgeber Sachen gleicher Art überwiegend betriebsfremden Dritten überläßt. In diesem Fall ist z. B. der Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen nach Abschnitt 31 Abs. 8 LStR zu ermitteln. Wenn die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung erfüllt sind, insbesondere ein Pauschalierungsantrag gestellt worden ist, gilt dies auch dann, wenn keine pauschale Lohnsteuer anfällt. Zinsvorteile sind als sonstige Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn der maßgebende Verzinsungszeitraum den. jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet.

Wird der Nutzungsvorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen nur zum Teil pauschal versteuert, weil der Vorteil die Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG überschreitet, so ist bei der Bewertung des individuell zu versteuernden Nutzungsvorteils der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz zu lassen, für den die Zinsvorteile unter Anwendung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR pauschal versteuert werden.

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