OFD München, 10.11.1999, S 2369 - 13 St 41

Bezug: FinMin Bayern vom 11.2.1992, 32 - S 2369 - 21/6 - 4 019 (entspricht FinMin Hessen vom 8.1.1992, S 2369 A - 34 - II B 21)

Die an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrkräfte erhalten neben ihrem nationalen Gehalt zwei Zulagen, die vom obersten Rat der Europäischen Schulen gezahlt werden:

  1. a) Eine Gehaltszulage, die evtl. Unterschiede zwischen dem nationalen Gehalt und den Bezügen ausgleicht, die den Lehrern aufgrund des Status des Lehrpersonals der Europäischen Schulen zustehen, und
  2. b) eine Ausgleichszulage, die den Unterschied kompensiert, um den die nationale Steuer die entsprechende Steuer der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. Diese Zulagen sind bei Lehrkräften der Europäischen Schulen in München und Karlsruhe nach § 5 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Europäischen Schulen in Karlsruhe und München vom 12.8.1985 (BGBl 1985 II S. 999) steuerfrei und zwar auch dann, wenn sie den an diesen Schulen tätigen deutschen Lehrkräften gezahlt werden.

Diese Steuerbefreiungsvorschrift gilt nicht für Zulagen, die an Europäische Schulen im Ausland entsandte deutsche Lehrkräfte erhalten. In diesen Fällen hängt die steuerliche Behandlung der Zulagen davon ab, ob die Lehrkraft unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG sind die Zulagen steuerpflichtig. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 64 EStG kommt nicht in Betracht, da die Zulagen nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden. Die Zulagen unterliegen dem Lohnsteuerabzug Abschn. 106 LStR).

Bei Überschreiten der 5.000 DM-Grenze des § 1 Abs. 3 EStG ist die Besteuerung der Einkünfte der Lehrkraft im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht vorzunehmen. Die Zulagen unterliegen dann nicht der deutschen Besteuerung (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz EStG) - überholt ab 1.1.1995 vgl. Anmerkung -

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Anmerkung der OFDen:

Ab 1.1.1995 ist die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland vom 18.8.1995 (BStBl 1995 I S. 416) zu beachten.

Nach der Verordnung sind die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13.4.1962 (BGBl 1969 I S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen aufgrund der Vorschriften des Status des Lehrerpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, von der Einkommensteuer befreit.

Die vorgenannten Zulagen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Die Zulagen sind im ausländischen europäischer Staat ebenfalls aufgrund des jeweiligen Abkommens zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und dem ausländischen europäischen Staat steuerfrei. Sie unterliegen damit auch im ausländischen Staat keiner nationalen Steuer. Da diese Zulagen auch nicht im ausländischen europäischen Staat besteuert werden, sind sie auch nicht bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen. Entsprechend sind die Zulagen bei der Feststellung der Höhe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

Für das Personal der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München gilt aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 26.8.1998, BGBl 1998 II S. 2060 zu dem Abkommen vom 16.12.1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen folgendes:

„Artikel 6:

(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Rat der Europäischen Schulen den Direktoren und Lehrern der Schulen aufgrund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.

(2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein anderes im Obersten Rat vertretenes Satzungsmitglied den von ihm an die Schulen entsandten Lehrkräften einschließlich des Direktors für ihre Tätigkeit an diesen Schulen zahlt, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat sie seinen Steuern unterwirft.”

Ein Progressionsvorbehalt kommt für vorgenannte Bezüge im Sinn des Art. 6 Abs. 1 nicht in Betracht. Denn ein solcher ist im Abkommen nicht vorgesehen.

Diese Regelung löst die im wesentlichen gleichlautende VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen betreffend die Europäischen Schulen vom 12.8.1985, BGBl 1985 II S. 999 ab.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3

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