BMF, 12.03.1992, IV B 2 - S 2138 - 5/92

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Bei der sog. Akkumulationsrücklage handelt es sich um eine besondere Investitionsrücklage nach dem Steuerrecht der ehemaligen DDR. Für ihre steuerliche Behandlung gilt nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden folgendes:

 

A. Bildung der Rücklage

 

1. Allgemeines

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Zum 31.12.1990 können Steuerpflichtige nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6.3.1990 (GBl DDR 1990 I S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz vom 16.3.1990 (GBl DDR 1990 I S. 195) einmalig eine Akkumulationsrücklage einkommensmindernd bilden. Bei den Vorschriften zur Bildung der Rücklage handelt es sich nicht um Gewinnermittlungsvorschriften. Die steuerliche Berücksichtigung setzt somit nicht voraus, daß in der Handelsbilanz eine Rücklage ausgewiesen wird.

 

2. Höhe der Rücklage und begünstigte Einkünfte

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Die Rücklage beträgt 20 v. H., höchstens jedoch 50.000 M/DM, der im Jahr 1990 vom Steuerpflichtigen erzielten Summe der Einkünfte aus den in § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Steueränderungsgesetzes genannten Betrieben bzw. Tätigkeiten.

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Berücksichtigungsfähig sind Einkünfte in Höhe des Jahresbetrags aus Handwerks-, Handels- und Gewerbebetrieb, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus freiberuflicher Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und anderen selbständigen Tätigkeiten, die nicht der Besteuerung nach den Vorschriften des EStG-DDR unterliegen. Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit sind begünstigt, soweit diese unter die genannten begünstigten Betriebe bzw. Tätigkeiten fallen. Bei pauschal besteuerten Handwerkern und Kleingewerbetreibenden sowie bei Produktionsgenossenschaften des Handwerks wird nur der auf das zweite Halbjahr 1990 entfallende Teilbetrag bei der Rücklage berücksichtigt.

 

3. Berechnung der Rücklage

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Bemessungsgrundlage für die Rücklage ist die Summe der Gewinne und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ersten und zweiten Halbjahrs 1990. Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaftsteuerpflichtigen sind als Summe der Gewinne die Beträge der Zeilen 1 bis 3 und 5 des Erklärungsvordruckes AV 24/32 erst nach Korrektur um die Zu- und Absetzungen der Zeilen 8 bis 10 c (soweit diese mit den Beträgen der Zeilen 1 bis 3 zusammenhängen) anzusehen, bei buchführungspflichtigen Körperschaften die Beträge der Zeile 11. Soweit bei den begünstigten Betrieben bzw. Tätigkeiten Verluste entstanden sind, sind diese mindernd zu berücksichtigen. Die begünstigten Einkünfte des ersten Halbjahres sind zur Berechnung der Rücklage 1: 1 in Deutsche Mark umzurechnen. Die sich ergebende Gesamtrücklage ist auf das erste und zweite Halbjahr 1990 in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Summe der begünstigten Gewinne oder Einkünfte der beiden Halbjahre zueinander stehen.

 

4. Berücksichtigung der Rücklage im Rahmen der Steuerveranlagung

 

a) Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagung

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Die Rücklage ist von der Summe der Einkünfte aus den begünstigten Betrieben bzw. Tätigkeiten abzuziehen. Die Bildung der Rücklage hat deshalb keinen Einfluß auf die Höhe des Gewinns oder der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung. Ist der Steuerpflichtige Gesellschafter einer Personengesellschaft, so bleibt der Gewinn der Personengesellschaft von der Rücklagenbildung beim Gesellschafter unberührt.

 

b) Gewerbesteuerveranlagung

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Auf die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach § 7 GewStG Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind, wirkt sich die Bildung der Rücklage nicht aus. Der durch die Rücklagenbildung nicht berührte Gewinn aus Gewerbebetrieb (vgl. Tz. 6) ist im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung unverändert zu übernehmen; er ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht in Höhe der Rücklage zu kürzen.

 

B. Auflösung der Rücklage

 

1. Auflösung ohne Investition

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Eine zum 31.12.1990 zulässigerweise gebildete Rücklage ist spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Auflösung geschieht in der Weise, daß bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung den Einkünften ein Betrag in Höhe der Rücklage hinzugerechnet wird. Diese Hinzurechnung ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht vorzunehmen.

 

2. Auflösung bei Investition

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Werden vor dem Ende des Veranlagungszeitraums 1995 begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, sind die in die Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter abzuziehen. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung nach Maßgabe der Tz. 13 einkommenserhöhend aufzulösen.

 

a) Begünstigte Wirtschaftsgüter

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Begünstigt sind bei einer Investition im betrieblichen Bereich nur abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und bei einer Inve...

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